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Hrsg.: Barske, Gerybadze, 
Hünninghausen, Sommerlatte
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Gewerbliche Schutzrechte

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- Leseprobe - 
  

Gewerbliche Schutzrechte
von Heiko Barske

Stichworte: Vorfeldrecherche, Das Patent: inländischer und internationaler Patentschutz, Rechte aus dem Patent, Patentstrategien, Das Gebrauchsmuster: Rechte, strategische Überlegungen, Das Geschmacksmuster: Rechte, strategische Überlegungen, Sortenschutz, Halbleiterschutz, Die Marke: inländischer und internationaler Markenschutz, Markenstrategien, Urheberschutz, Zusammenfassung.

  

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Welchen Schutzgrad durch welche einzelnen Schutzrechte Sie für Ihre Neuentwicklungen erwirken können,

  • zu welchen Kosten man bei welchen Instanzen internationalen Schutz beantragt,

  • wann unter Umständen auf die Patentanmeldung verzichtet werden kann oder der Gebrauchsmusterschutz - zusätzlich oder stattdessen - die zweckmäßigere Variante ist,

  • wie man Schritt für Schritt seine Voraussetzungen vor der Anmeldung prüft und

  • wie man bei der Antragstellung und im laufenden Prüfungsverfahren vorgeht.

  

Das Gebrauchsmuster

Allgemeines
Als zweites technisches Schutzrecht kennt das deutsche Gesetz und das Gesetz manch anderer Länder das Gebrauchsmuster (Tabelle 5). Mit Gebrauchsmustern können ähnlich wie mit Patenten technische Erfindungen geschützt werden, wobei jedoch Verfahren, beispielsweise zum Herstellen eines Produkts, dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind. Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit und der Neuheitserfordernisse werden an den Gegenstand eines Gebrauchsmusters geringere Anforderungen als an den eines Patents gestellt. Es gibt eine Neuheitsschonfrist, wonach innerhalb eines halben Jahres vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgte Veröffentlichungen unschädlich sind. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nur im Ausland offenkundig vorbenutzt wurde, steht dies einer inländischen Gebrauchsmusteranmeldung nicht entgegen. Weiter sind nicht schriftliche Erläuterungen der Erfindung und das Zeigen des Gebrauchsmusters auf bestimmten Messen unschädlich, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb eines halben Jahres nach dem Beginn der Messe erfolgt.

Tabelle 5: Das Gebrauchsmuster

Schutzgegenstand

Schutzvoraussetzungen

durchschn. amtl. Kosten bis Eintragung (ohne Anwalt)

maximale Schutzdauer

Sonstiges

Gegenstand der Schutzansprüche (Lehre zum technischen Handeln)

Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Verwertbarkeit; kein Verfahren

DM 50.-

10 Jahre ab Anmeldetag gegen Zahlung von insgesamt DM 1.850 Gebühren

Ein Gebrauchsmuster wird nicht geprüft; Prüfung im Verletzungprozeß oder nach Löschungsantrag

Anmeldeverfahren
Die Anmeldung ist der eines Patents ähnlich und erfolgt ebenfalls beim Deutschen Patentamt. In der Beschreibung ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters so vollständig zu beschreiben, daß ein Fachmann ihn nachvollziehen kann. In den Schutzansprüchen ist das anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll. Die Anmeldegebühr beträgt DM 50. Mit der Anmeldung kann eine Recherche nach den Druckschriften beantragt werden, für die Schutzfähigkeit relevant sind. Die Recherche kostet DM 450 und empfiehlt sich auf jeden Fall dann, wenn Unsicherheiten über den Stand der Technik bestehen.
Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann jederzeit aus einer noch nicht rechtskräftig erledigten Patentanmeldung abgezweigt werden, das heißt, daß mit den Unterlagen der Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden kann, die das Prioritätsdatum der Patentanmeldung erhält.
Im Gegensatz zu einer Patentanmeldung wird der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung nicht geprüft. Wenn die formalen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (technischer Gegenstand, kein Verfahren usw.) wird das Gebrauchsmuster ohne Prüfung von Neuheit, erfinderischem Schritt oder gewerblicher Anwendbarkeit eingetragen. Diese Eintragung erfolgt im allgemeinen innerhalb weniger Monate, so daß dem Inhaber des Gebrauchsmusters dann das alleinige Recht zusteht, den Gegenstand seines Gebrauchsmuster zu benutzen. Zu beachten ist allerdings, daß es sich dabei um ein ungeprüftes Recht handelt, bei dem weder festgestellt wurde, ob es andere Patente verletzt, also sein Inhaber den Gegenstand tatsächlich benutzen darf, oder ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig und damit neu ist und gegenüber dem Stand der Technik einen erfinderischen Schritt enthält.

Rechte aus dem Gebrauchsmuster
Mit der Eintragung des Gebrauchsmusters steht seinem Inhaber das alleinige Benutzungsrecht zu. Da im Eintragungsverfahren weder die Neuheit noch das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes geprüft wurde, liegt eine Besonderheit des Gebrauchsmusterverletzungsprozesses im Vergleich zu einem Patentverletzungsprozeß darin, daß ein Verletzungsrichter ein erteiltes Patent als gültig hinnehmen muß, es also nicht noch einmal zur Debatte stellt. Im Gebrauchsmusterverletzungsprozeß hingegen muß der Richter Einwände des Verletzers gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters berücksichtigen. Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, kann im Verletzungsprozeß Unterlagen präsentieren, um die mangelnde Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu beweisen. Der Verletzungsrichter muß dann die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters (Neuheit, erfinderischer Schritt usw.) überprüfen. Unter Umständen kommt er zu dem Schluß, daß das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist. Parallel zum Verletzungsprozeß kann der Verletzer ein Löschungsverfahren beim Patentamt betreiben, innerhalb dessen das Patentamt die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters überprüft.

Gebrauchsmusterstrategie
Das Gebrauchsmuster hat gegenüber einer Patentanmeldung den Vorteil, daß seinem Inhaber bereits wenige Monate nach Anmeldung die gleichen Verbietungsrechte zustehen wie durch ein Patent. Da die Anforderungen an die Erfindungshöhe bei dem Gebrauchsmuster geringer sind als beim Patent, sind die Chancen der Rechtsbeständigkeit größer. Nachteil des Gebrauchsmuster ist seine kürzere Laufzeit von maximalen zehn Jahren und die geringere Rechtssicherheit beim Vorgehen gegen einen Verletzer.
Ähnlich wie aufgrund eines Patents können auch aufgrund einer Gebrauchsmusteranmeldung im Ausland unter Beanspruchung des Anmeldetags des Gebrauchsmusters Patente oder, falls möglich, Gebrauchsmuster angemeldet werden.
Bis zu zwei Monate nach rechtskräftiger Ablehnung einer für Deutschland geltenden Patentanmeldung kann ein entsprechendes Gebrauchsmuster angemeldet werden und dabei als Anmeldetag der Anmeldetag der Patentanmeldung beansprucht werden. Wenn im Falle eines langwierigen Prüfungsverfahrens eines Patents ein rasch durchsetzungsfähiges Schutzrecht benötigt wird, um gegen Dritte vorzugehen, bietet sich die Abzweigung beziehungsweise Anmeldung eines Gebrauchsmusters an, allerdings nur, wenn aufgrund des im Patentprüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters voraussichtlich gegeben ist.

Das Geschmacksmuster

Allgemeines
Das Patent und das Gebrauchsmuster schützen Erfindungen, die Lehren zum technischen Handeln darstellen. Ein Geschmacksmuster hingegen schützt Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse, die durch ihre ästhetische Gestaltung eigenartig sind. Geschmacksmusterfähig können auch Prospektseiten, Bilder, Marken oder Etiketten sein.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, daß es sich um neue und eigentümliche Erzeugnisse handelt. Als Erzeugnisse werden handelbare, in einem Gewerbebetrieb herstellbare, bewegliche Handelsgegenstände angesehen. Brücken oder Häuser beispielsweise lassen sich wegen ihrer mangelnden Beweglichkeit nicht als Geschmacksmuster schützen.
Als neu gilt der Gegenstand eines Muster oder eines Modells dann, wenn er den inländischen Fachkreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt war oder bei zumutbarer Beachtung vorhandener Gestaltungen nicht hätte bekannt sein müssen. Im Gegensatz zu dem absoluten Neuheitsbegriffs des Patentrechts handelt es sich hier um einen relativen Neuheitsbegriff, der auf die tatsächliche Bekanntheit bei inländischen Fachkreisen abstellt. Als nicht mehr neu gilt ein Geschmacksmuster in jedem Fall dann, wenn es bereits Gegenstand einer bekanntgemachten Geschmacksmusteranmeldung ist. Ähnlich wie im Gebrauchs musterrecht schadet es dem Geschmacksmusterrecht zufolge nicht, wenn der Anmelder des Geschmacksmusters das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Ebenfalls ähnlich wie beim Gebrauchsmuster gibt es auch eine Ausstellungspriorität. Demnach darf das Produkt auf bestimmten Ausstellungen gezeigt werden, wenn dann innerhalb eines halben Jahres nach Ausstellungsbeginn angemeldet wird.
Eigentümlich ist ein Muster oder Modell dann, wenn es sich von den bekannten Mustern oder Modellen in einer Weise unterscheidet, die über das Durchschnittskönnen eines Muster-gestalters hinausgeht (siehe auch Tabelle 6).

Tabelle 6: Das Geschmacksmuster

Schutzgegenstand

Schutzvoraussetzungen

durchschn. amtl. Kosten für Eintragung und Bekanntmachung(ohne Anwalt)

maximale Schutzdauer

Sonstiges

Muster oder Modell zwei oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse, die über das Auge das ästhetische Empfinden ansprechen.

Neuheit, Eigentümlichkeit

Ca. DM 200.- je Muster oder Modell; kostengünstige Sammelanmeldung mehrerer Muster oder Modelle möglich.

20 Jahre ab Anmeldetag gegen Zahlung von insgesamt DM 650.- Gebühren e Muster oder Modell.

Ein Geschmacksmuster wird nicht geprüft; Prüfung im Verletzungsprozeß.

Anmeldeverfahren
Eine Geschmacksmusteranmeldung wird wie die Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt eingereicht. Sie muß neben einem Eintragungsantrag eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Musters oder Modells enthalten. Wenn Schutz für eine Oberflächengestaltung eines Erzeugnisses beansprucht wird, kann statt eines Fotos auch das flächige Muster selbt hinterlegt werden. Dreidimensionale Modelle dürfen nur hinterlegt werden, wenn anders die Merkmale des Musters nicht ausreichend beschrieben werden können. Wenn viele ähnliche Muster oder Modell angemeldet werden sollen, können diese in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden, um Kosten zu sparen. Mit der Anmeldung sind folgende Gebühren fällig:

  • Anmeldegebühr DM 100,

  • Veröffentlichungskosten für ein Schwarzweißfoto DM 63,50,

  • Veröffentlichungskosten für ein Farbfoto DM 210.

Die maximal mögliche Laufzeit eines Geschmacksmuster beträgt 20 Jahre. Nach jeweils fünf Jahren ab Anmeldetag ist die Zahlung einer Verlängerungsgebühr erforderlich.
Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht mit dessen wirksamer Hinterlegung. Nach der Bekanntmachung des Musters kann sich niemand mehr darauf berufen, daß er es nicht gekannt hat.
Neuheit und die Eigentümlichkeit des Musters werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft.

Rechte aus dem Geschmacksmuster
Der durch ein Geschmacksmuster erzielte Schutz ist geringer als der Schutz durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster. Verboten ist die Nachbildung eines Musters zum Zwecke des Verbreitens. Allein das gewerbliche Nutzen eines geschmacksmustergeschützten Erzeugnisses ist nicht verboten. Ein Geschmacksmuster wird jedoch von jemanden verletzt, der

  • es selbst herstellt oder

  • es von einem Dritten erwirbt,

  • der es ohne Genehmigung des Geschmacksmusterinhabers hergestellt oder verbreitet hat.

Als zulässig erklärt das Gesetz die Einzelkopie eines Musters oder Modells im privaten Bereichs ohne Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung und die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk.
Ein Geschmacksmusterverletzungsprozeß verläuft ähnlich wie ein Gebrauchsmusterverletzungsprozeß, da das Patentamt im Eintragungsverfahren Neuheit und Eigentümlichkeit nicht prüft. Wenn der Verletzer die Neuheit oder die Eigentümlichkeit des Musters bestreitet und entsprechendes Material vorlegt, muß der Verletzungsrichter dies berücksichtigen. Unter Umständen kommt er dann zu dem Ergebnis, daß das strittige Produkt weder neu noch eigentümlich ist und damit keinem Geschmacksmusterschutz mehr unterliegt.

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