|
- Leseprobe -
Gewerbliche Schutzrechte
von Heiko Barske
Stichworte: Vorfeldrecherche, Das Patent: inländischer und internationaler Patentschutz,
Rechte aus dem Patent, Patentstrategien, Das Gebrauchsmuster: Rechte, strategische Überlegungen,
Das
Geschmacksmuster: Rechte, strategische Überlegungen, Sortenschutz, Halbleiterschutz,
Die Marke: inländischer und internationaler Markenschutz, Markenstrategien,
Urheberschutz, Zusammenfassung.
|
In diesem Beitrag erfahren Sie:
|
-
Welchen Schutzgrad durch welche einzelnen Schutzrechte Sie
für Ihre Neuentwicklungen erwirken können,
-
zu welchen Kosten man bei welchen Instanzen internationalen
Schutz beantragt,
-
wann unter Umständen auf die Patentanmeldung verzichtet
werden kann oder der Gebrauchsmusterschutz - zusätzlich oder stattdessen - die
zweckmäßigere Variante ist,
-
wie man Schritt für Schritt seine Voraussetzungen vor der
Anmeldung prüft und
-
wie man bei der Antragstellung und im laufenden
Prüfungsverfahren vorgeht.
|
Das Gebrauchsmuster
Allgemeines
Als zweites technisches Schutzrecht kennt das deutsche Gesetz und das Gesetz manch anderer
Länder das Gebrauchsmuster (Tabelle 5). Mit Gebrauchsmustern können ähnlich wie mit
Patenten technische Erfindungen geschützt werden, wobei jedoch Verfahren, beispielsweise
zum Herstellen eines Produkts, dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind.
Bezüglich
der erfinderischen Tätigkeit und der Neuheitserfordernisse werden an den Gegenstand eines
Gebrauchsmusters geringere Anforderungen als an den eines Patents gestellt. Es gibt
eine Neuheitsschonfrist, wonach innerhalb eines halben Jahres vor der Anmeldung des
Gebrauchsmusters erfolgte Veröffentlichungen unschädlich sind. Wenn der Gegenstand des
Gebrauchsmusters nur im Ausland offenkundig vorbenutzt wurde, steht dies einer
inländischen Gebrauchsmusteranmeldung nicht entgegen. Weiter sind nicht schriftliche
Erläuterungen der Erfindung und das Zeigen des Gebrauchsmusters auf bestimmten Messen
unschädlich, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb eines halben Jahres nach dem
Beginn der Messe erfolgt.
|
Tabelle
5: Das Gebrauchsmuster
|
|
Schutzgegenstand
|
Schutzvoraussetzungen
|
durchschn. amtl. Kosten
bis Eintragung (ohne Anwalt)
|
maximale Schutzdauer
|
Sonstiges
|
|
Gegenstand der
Schutzansprüche (Lehre zum technischen Handeln)
|
Neuheit, erfinderische
Tätigkeit, gewerbliche Verwertbarkeit; kein Verfahren
|
DM 50.-
|
10 Jahre ab Anmeldetag
gegen Zahlung von insgesamt DM 1.850 Gebühren
|
Ein Gebrauchsmuster wird
nicht geprüft; Prüfung im Verletzungprozeß oder nach Löschungsantrag
|
Anmeldeverfahren
Die Anmeldung ist der eines Patents ähnlich und erfolgt ebenfalls beim Deutschen
Patentamt. In der Beschreibung ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters so vollständig zu
beschreiben, daß ein Fachmann ihn nachvollziehen kann. In den Schutzansprüchen ist das
anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll. Die Anmeldegebühr beträgt DM 50. Mit
der Anmeldung kann eine Recherche nach den Druckschriften beantragt werden, für die
Schutzfähigkeit relevant sind. Die Recherche kostet DM 450 und empfiehlt sich auf jeden
Fall dann, wenn Unsicherheiten über den Stand der Technik bestehen.
Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann jederzeit aus einer noch nicht rechtskräftig
erledigten Patentanmeldung abgezweigt werden, das heißt, daß mit den Unterlagen der
Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden kann, die das
Prioritätsdatum der Patentanmeldung erhält.
Im Gegensatz zu einer Patentanmeldung wird der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung
nicht geprüft. Wenn die formalen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (technischer
Gegenstand, kein Verfahren usw.) wird das Gebrauchsmuster ohne Prüfung von Neuheit,
erfinderischem Schritt oder gewerblicher Anwendbarkeit eingetragen. Diese Eintragung
erfolgt im allgemeinen innerhalb weniger Monate, so daß dem Inhaber des Gebrauchsmusters
dann das alleinige Recht zusteht, den Gegenstand seines Gebrauchsmuster zu benutzen. Zu
beachten ist allerdings, daß es sich dabei um ein ungeprüftes Recht handelt, bei
dem weder festgestellt wurde, ob es andere Patente verletzt, also sein Inhaber den
Gegenstand tatsächlich benutzen darf, oder ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig und
damit neu ist und gegenüber dem Stand der Technik einen erfinderischen Schritt enthält.
Rechte aus dem Gebrauchsmuster
Mit der Eintragung des Gebrauchsmusters steht seinem Inhaber das alleinige Benutzungsrecht
zu. Da im Eintragungsverfahren weder die Neuheit noch das Vorliegen eines erfinderischen
Schrittes geprüft wurde, liegt eine Besonderheit des Gebrauchsmusterverletzungsprozesses
im Vergleich zu einem Patentverletzungsprozeß darin, daß ein Verletzungsrichter ein
erteiltes Patent als gültig hinnehmen muß, es also nicht noch einmal zur Debatte stellt.
Im Gebrauchsmusterverletzungsprozeß hingegen muß der Richter Einwände des Verletzers
gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters berücksichtigen. Wer ein Gebrauchsmuster
verletzt, kann im Verletzungsprozeß Unterlagen präsentieren, um die mangelnde
Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu beweisen. Der Verletzungsrichter muß dann die
Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters (Neuheit, erfinderischer Schritt usw.) überprüfen.
Unter Umständen kommt er zu dem Schluß, daß das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig
ist. Parallel zum Verletzungsprozeß kann der Verletzer ein Löschungsverfahren beim
Patentamt betreiben, innerhalb dessen das Patentamt die Schutzfähigkeit des
Gebrauchsmusters überprüft.
Gebrauchsmusterstrategie
Das Gebrauchsmuster hat gegenüber einer Patentanmeldung den Vorteil, daß seinem
Inhaber bereits wenige Monate nach Anmeldung die gleichen Verbietungsrechte zustehen wie
durch ein Patent. Da die Anforderungen an die Erfindungshöhe bei dem
Gebrauchsmuster
geringer sind als beim Patent, sind die Chancen der Rechtsbeständigkeit größer.
Nachteil des Gebrauchsmuster ist seine kürzere Laufzeit von maximalen zehn Jahren und
die geringere Rechtssicherheit beim Vorgehen gegen einen Verletzer.
Ähnlich wie aufgrund eines Patents können auch aufgrund einer Gebrauchsmusteranmeldung
im Ausland unter Beanspruchung des Anmeldetags des Gebrauchsmusters Patente oder, falls
möglich, Gebrauchsmuster angemeldet werden.
Bis zu zwei Monate nach rechtskräftiger Ablehnung einer für Deutschland geltenden
Patentanmeldung kann ein entsprechendes Gebrauchsmuster angemeldet werden und dabei als
Anmeldetag der Anmeldetag der Patentanmeldung beansprucht werden. Wenn im Falle eines
langwierigen Prüfungsverfahrens eines Patents ein rasch durchsetzungsfähiges Schutzrecht
benötigt wird, um gegen Dritte vorzugehen, bietet sich die Abzweigung beziehungsweise
Anmeldung eines Gebrauchsmusters an, allerdings nur, wenn aufgrund des im
Patentprüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik die Schutzfähigkeit des
Gebrauchsmusters voraussichtlich gegeben ist.
Das Geschmacksmuster
Allgemeines
Das Patent und das Gebrauchsmuster schützen Erfindungen, die Lehren zum technischen
Handeln darstellen. Ein Geschmacksmuster hingegen schützt Farb- und Formgestaltungen
zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse, die durch ihre ästhetische
Gestaltung eigenartig sind. Geschmacksmusterfähig können auch Prospektseiten, Bilder,
Marken oder Etiketten sein.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, daß es sich um neue und eigentümliche
Erzeugnisse handelt. Als Erzeugnisse werden handelbare, in einem Gewerbebetrieb
herstellbare, bewegliche Handelsgegenstände angesehen. Brücken oder Häuser
beispielsweise lassen sich wegen ihrer mangelnden Beweglichkeit nicht als Geschmacksmuster
schützen.
Als neu gilt der Gegenstand eines Muster oder eines Modells dann, wenn er den
inländischen Fachkreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt war oder bei
zumutbarer Beachtung vorhandener Gestaltungen nicht hätte bekannt sein müssen. Im
Gegensatz zu dem absoluten Neuheitsbegriffs des Patentrechts handelt es sich hier um einen
relativen Neuheitsbegriff, der auf die tatsächliche Bekanntheit bei inländischen
Fachkreisen abstellt. Als nicht mehr neu gilt ein Geschmacksmuster in jedem Fall dann,
wenn es bereits Gegenstand einer bekanntgemachten Geschmacksmusteranmeldung ist. Ähnlich
wie im Gebrauchs musterrecht schadet es dem Geschmacksmusterrecht zufolge nicht, wenn der
Anmelder des Geschmacksmusters das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Ebenfalls ähnlich wie beim Gebrauchsmuster
gibt es auch eine Ausstellungspriorität. Demnach darf das Produkt auf bestimmten
Ausstellungen gezeigt werden, wenn dann innerhalb eines halben Jahres nach
Ausstellungsbeginn angemeldet wird.
Eigentümlich ist ein Muster oder Modell dann, wenn es sich von den bekannten
Mustern oder Modellen in einer Weise unterscheidet, die über das Durchschnittskönnen
eines Muster-gestalters hinausgeht (siehe auch Tabelle 6).
|
Tabelle
6: Das Geschmacksmuster
|
|
Schutzgegenstand
|
Schutzvoraussetzungen
|
durchschn. amtl. Kosten
für Eintragung und Bekanntmachung(ohne Anwalt)
|
maximale Schutzdauer
|
Sonstiges
|
|
Muster oder Modell zwei
oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse, die über das Auge das ästhetische
Empfinden ansprechen.
|
Neuheit, Eigentümlichkeit
|
Ca. DM 200.- je Muster oder
Modell; kostengünstige Sammelanmeldung mehrerer Muster oder Modelle möglich.
|
20 Jahre ab Anmeldetag
gegen Zahlung von insgesamt DM 650.- Gebühren e Muster oder Modell.
|
Ein Geschmacksmuster wird
nicht geprüft; Prüfung im Verletzungsprozeß.
|
Anmeldeverfahren
Eine Geschmacksmusteranmeldung wird wie die Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung beim
Deutschen Patentamt eingereicht. Sie muß neben einem Eintragungsantrag eine fotografische
oder sonstige grafische Darstellung des Musters oder Modells enthalten. Wenn Schutz für
eine Oberflächengestaltung eines Erzeugnisses beansprucht wird, kann statt eines Fotos
auch das flächige Muster selbt hinterlegt werden. Dreidimensionale Modelle dürfen nur
hinterlegt werden, wenn anders die Merkmale des Musters nicht ausreichend beschrieben
werden können. Wenn viele ähnliche Muster oder Modell angemeldet werden sollen, können
diese in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden, um Kosten zu sparen. Mit der
Anmeldung sind folgende Gebühren fällig:
-
Anmeldegebühr DM 100,
-
Veröffentlichungskosten für ein Schwarzweißfoto DM 63,50,
-
Veröffentlichungskosten für ein Farbfoto DM 210.
Die maximal mögliche Laufzeit eines Geschmacksmuster beträgt 20 Jahre. Nach jeweils
fünf Jahren ab Anmeldetag ist die Zahlung einer Verlängerungsgebühr erforderlich.
Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht mit dessen wirksamer Hinterlegung. Nach der
Bekanntmachung des Musters kann sich niemand mehr darauf berufen, daß er es nicht gekannt
hat.
Neuheit und die Eigentümlichkeit des Musters werden im Eintragungsverfahren nicht
geprüft.
Rechte aus dem Geschmacksmuster
Der durch ein Geschmacksmuster erzielte Schutz ist geringer als der Schutz durch ein
Patent oder ein Gebrauchsmuster. Verboten ist die Nachbildung eines Musters zum Zwecke des
Verbreitens. Allein das gewerbliche Nutzen eines geschmacksmustergeschützten Erzeugnisses
ist nicht verboten. Ein Geschmacksmuster wird jedoch von jemanden verletzt, der
-
es selbst herstellt oder
-
es von einem Dritten erwirbt,
-
der es ohne Genehmigung des Geschmacksmusterinhabers hergestellt oder verbreitet hat.
Als zulässig erklärt das Gesetz die Einzelkopie eines Musters oder Modells im
privaten Bereichs ohne Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung und die
Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk.
Ein Geschmacksmusterverletzungsprozeß verläuft ähnlich wie ein
Gebrauchsmusterverletzungsprozeß, da das Patentamt im Eintragungsverfahren Neuheit und
Eigentümlichkeit nicht prüft. Wenn der Verletzer die Neuheit oder die Eigentümlichkeit
des Musters bestreitet und entsprechendes Material vorlegt, muß der Verletzungsrichter
dies berücksichtigen. Unter Umständen kommt er dann zu dem Ergebnis, daß das strittige
Produkt weder neu noch eigentümlich ist und damit keinem Geschmacksmusterschutz mehr
unterliegt.
...
|
Dieses Kapitel...
|
|
... können Sie vollständig per
PDF-Download beziehen:
Alle Seiten mit Abbildungen in optimaler Qualität, hervorragend geeignet
zum Ausdruck auf Papier.
Zusätzlich bietet Ihnen das PDF-Format praktische Suchmöglichkeiten.
Schon in wenigen Minuten sind die Kapitel auf Ihrem Computer gespeichert,
zu einem günstigen Preis: 30 Cent pro Seite.
Zum Download |
|