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- Leseprobe -
Sicherung des Innovationsvorsprungs durch Verträge
von Heiko Barske
Stichworte: Interessenkonflikte bei Kooperationen,
Entwicklungsverträge,
Lizenzverträge, Franchising, Zusammenfassung.
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In diesem Beitrag erfahren Sie:
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Wie Sie durch umsichtige Vertragsformulierung Streitigkeiten
mit Kooperationspartnern vorbeugen,
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wann es sinnvoll ist, einen Vertragsspezialisten
einzuschalten,
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welche Fragen bei Lizenz- und Entwicklungsverträgen
typischerweise klärungsbedürftig sind,
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wie auch kleine, innovative Firmen mit vermeintlich
stärkeren Kooperationspartnern faire Vereinbarungen erzielen.
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Kooperationen und Interessenkonflikte
Die Situationen, aus denen heraus Verträge geschlossen werden, sind gerade für
mittelständische Unternehmen außerordentlich unterschiedlich und vielschichtig:
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Eine in erster Linie entwickelnde Firma ohne eigene Produktion lebt von Einnahmen
aus Entwicklungs- und/oder Lizenzverträgen, die um so besser akquiriert werden
können, je deutlicher und marktrelevanter der Vorsprung ist. Das eigene Know-how kann im
allgemeinen dann am besten wirtschaftlich umgesetzt und vergrößert werden, wenn mit
vielen Vertragspartnern kooperiert wird. Das Bestreben jedes Vertragspartners dagegen geht
im allgemeinen dahin, möglichst alleine von der Kooperation zu profitieren, möglichst
viel von dem Know-how mitzubekommen und bei der Nutzung freie Hand zu haben.
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Ein Zulieferer mit eigener Produktion ist an der dauerhaften Auslastung seiner
Produktion und Zunahme der bei ihm anfallenden Wertschöpfung interessiert. Er möchte
kein Wissen über ein auf eigenes Risiko oder im Auftrag des Abnehmers entwickeltes
Produkt an Dritte weitergeben oder gar lizenzieren, was im Gegensatz zum Interesse seines
Abnehmers steht, der häufig zwei Zulieferer will, um nicht von einem abhängig zu sein.
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Das direkt an den Endverbraucher liefernde Unternehmen will gegebenenfalls
Entwicklungsleistungen und/oder Lieferumfänge möglichst kostengünstig zukaufen, dabei
aber exklusiv bedient werden, um den Markt freizuhalten. An Lizenzver-gaben besteht
allenfalls dort ein Interesse, wo eigene Fertigungen oder Lieferungen nicht in Frage
kommen.
In allen Fällen besteht ein Interessenkonflikt in Haftungsfragen. Der Abnehmer einer
Leistung, auf der wiederum seine weitergelieferte Leistung beruht, ist bestrebt, die
Haftung für Mängel möglichst auf seinen Lieferanten zu verlagern, während der
Lieferant das mit seiner Lieferung verbundene Haftungsrisiko möglichst klein halten will.
Kooperationen bieten einem innovativen Unternehmen große Chancen zur Mehrung der Früchte
aus Innovationen und zur kostengünstigen Wissensmehrung. Sie bergen jedoch auch das
Risiko, Know-how zu verlieren und damit Innovationsvorsprung einzubüßen. Geschickte
Vertragsgestaltung berücksichtigt das und balanciert die Chancen und Risiken zum Vorteil
beider Vertragsparteien aus, wenn eine langfristige Kooperation erfolgreich sein soll.
Eine Diskussion aller Vertragsarten, mit denen innovativer Vorsprung verteidigt oder
ausgebaut werden kann, würde vom Arbeitsrecht bis zum Unternehmensrecht führen und den
Rahmen dieses Werks sprengen. Im folgenden werden daher nur die wichtigsten
diesbezüglichen Verträge, nämlich die Entwicklungs- und die Lizenzverträge besprochen.
Es schließen sich einige Anmerkungen zu Franchise-Verträgen an.
Lizenzverträge
Die in Kap. 13.01 genannten Schutzrechte oder Know-how können Gegenstand von Lizenzen
sein. In einem Lizenzvertrag werden die Rechte an dem Schutzrecht ganz oder teilweise
gegen eine Gegenleistung auf einen Lizenznehmer übertragen.
Lizenzumfang
Der Umfang einer eingeräumten Lizenz kann sehr unterschiedlich sein. Er kann von der
einfachen Gestattung der Benutzung des Schutzrechts bis zur ausschließlichen Lizenz
reichen, bei der nur noch der ausschließliche Lizenznehmer (nicht einmal mehr der
Schutzrechtsinhaber) ein Recht zur Benutzung des Schutzrechts hat. Die Lizenzen können
durch verschiedenste Kriterien beschränkt sein, beispielsweise
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örtlich,
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zeitlich,
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durch Bindung an einen bestimmten Betrieb,
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durch die Beschränkung auf einzelne Benutzungsarten wie Herstellungs-, Gebrauchs-,
Vertriebslizenz oder
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durch die Beschränkung auf einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Sachgebiet.
Gesetzlicher Rahmen
Grundsätzlich sind beim Abschluß von Lizenzverträgen die kartellrechtlichen
Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
und die Artikel 85, 86 des EWG-Vertrages zu beachten, die die in einem
Lizenzvertrag zulässigen Beschränkungen regeln.
§ 20 GWB sagt, daß Verträge über den Erwerb oder die Benutzung von Patenten,
Gebrauchsmustern, Topographien oder Sortenschutzrechten unwirksam sind, soweit sie dem
Erwerber oder dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über
den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge,
Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt des
Schutzrechts hinaus.
Artikel 85 EWG-Vertrag besagt, daß mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten
sind: alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten
zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Diese
Bestimmungen können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder
Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Dies ist für
Patent-Lizenz-Vereinbarungen in gewissem Rahmen erfolgt.
Da Lizenzvereinbarungen unwirksam sind, soweit sie gegen das GWB oder gegen den
EWG-Vertrag verstoßen, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen,
oder bei dem Bundeskartellamt oder der EG-Kommission selbst um eine (kostenlose)
Überprüfung zu bitten.
Interessen der Lizenzgeber und Lizenznehmer
Grundsätzlich dient ein Lizenzvertrag dem Lizenzgeber dazu, Früchte aus dem
lizenzierten Gegenstand zu ziehen, sei es in Form unmittelbarer Lizenzgebühren oder sei
es im Gegenzug in Form einer Cross-Lizenz (Lizenz an einem Schutzrecht des Lizenznehmers).
Dem Lizenznehmer dient der Lizenzvertrag im allgemeinen dazu, Entwicklungskosten zu
sparen, Know-how zu gewinnen und zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen.
Insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des innovativen Vorsprungs ist vor Abschluß
eines Lizenzvertrages regelmäßig zwischen dem zusätzlichen Nutzen und der Gefahr daraus
abzuwägen, daß Wissen an den Lizenznehmer übergeben wird und die Alleinstellung der
eigenen Produkte sowohl durch Lizenzvergabe als auch durch Lizenznahme gefährdet werden
kann. Ist die Grundsatzentscheidung zugunsten des Abschlusses eines Lizenzvertrages
gefallen, so sind folgende Aspekte zu bedenken:
Ausschließliche oder einfache Lizenz ?
Bei einer ausschließlichen Lizenz kann der Lizenznehmer alle sich aus dem
Schutzrecht ergebenden Rechte selbständig geltend machen, auch gegenüber dem
Schutzrechtsinhaber, der sein Schutzrecht nicht mehr benutzen darf. Bei einer
ausschließlichen Lizenz, die für den Lizenznehmer attraktiv ist, weil er eine
Alleinstellung erwirbt, begibt sich der Lizenzgeber somit weitgehend in Abhängigkeit von
dem Lizenznehmer. Dieses Risiko kann dadurch minimiert werden, daß Mindestlizenzzahlungen
vereinbart werden und daß die ausschließliche Lizenz für den Fall, daß die
Mindestlizenzzahlungen nicht erreicht werden, in eine einfache Lizenz übergeht.
Bei der einfachen Lizenz hat der Lizenznehmer lediglich ein Recht zur Benutzung des
Schutzrechtsgegenstands, die Rechte aus dem Schutzrecht stehen dem Schutzrechtsinhaber
weiterhin zu.
Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer hat häufig ein Interesse daran, von sich aus weitere Lizenzen
vergeben zu können, wenn er beispielsweise selbst nicht fertigt oder sonstige
strategischen Interessen hat.
Beschränkungen der Lizenz
Die Herstellung oder der Vertrieb eines lizenzierten Gegenstandes können auf
bestimmte Gebiete beschränkt werden, wobei jedoch die Rechtsprechung zunehmend die
Ansicht vertritt, daß geschützte Gegenstände, die rechtmäßig in den Verkehr kommen,
insbesondere gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr, ohne jede Beschränkung in andere
Gebiete, insbesondere Länder, weiterverkauft werden können, auch wenn dort weitere
nationale Patente des Lizenzgebers bestehen. Deshalb ist im Lizenzvertrag in diesem Punkt
eine sehr genaue Formulierung geboten.
Die Befugnis des Lizenznehmers kann auf die Herstellung, den Vertrieb oder auch lediglich
die Benutzung eines lizenzierten Gegenstandes beschränkt sein, wobei die letzte
Beschränkung für Verfahrensschutzrechte von Bedeutung ist.
Pflichten und Haftung von Lizenzgeber und -nehmer
Es ist zweckmäßig, in einem Lizenzvertrag die Pflichten und die Haftung des Lizenzgebers
festzulegen. Im allgemeinen hat der Lizenzgeber die Verpflichtung, alles zu tun, um
dem Lizenznehmer die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes zu ermöglichen. Weiter kann
vereinbart werden, daß der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bei der Nutzung der lizenzierten
Gegenstände beratend unterstützt. Der Lizenzgeber haftet im allgemeinen bei
Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften und kann vom Lizenznehmer auf Schadensersatz
in Anspruch genommen werden. Der Lizenzgeber haftet dagegen im allgemeinen nicht für die
wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtsgegenstandes. Eine nicht gegebene sinnvolle
Verwertbarkeit des lizenzierten Gegenstandes befreit den Lizenznehmer allerdings im
allgemeinen von einer vereinbarten Ausübungspflicht.
Ein Wegfall des Schutzrechts beispielsweise durch Nichtigerklärung eines Patents macht
einen Lizenzvertrag nicht rückwirkend unwirksam. Lizenzgebühren müssen nicht
zurückerstattet werden.Weiter muß geregelt werden, was geschieht, wenn der lizenzierte
Gegenstand gar nicht benutzt werden kann, da er unter das Schutzrecht eines Dritten
fällt.
Was die Pflichten und Haftung des Lizenznehmers betrifft, so ist zu regeln,
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wie der Lizenzmehmer die Lizenz ausüben muß,
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ob der von ihm hergestellte oder vertriebene lizenzierte Gegenstand gewisse
Qualitätsanforderungen erfüllen muß,
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was ist, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden und der Schaden bis auf den
Lizenzgeber zurückfällt.
Beide Seiten müssen ihre Pflichten regeln für den Fall, daß das lizenzierte
Schutzrecht durch einen Dritten verletzt wird. Muß der Lizenzgeber dann gegen den
Verletzer auf eigene Kosten vorgehen oder muß er das Recht dazu auf den Lizenznehmer
übertragen? Vertraglich zu klären ist ebenfalls, was geschieht, wenn der Lizenzgeber das
lizenzierte Schutzrecht nicht mehr aufrechterhalten will. (Muß er es dem Lizenznehmer zur
Übernahme anbieten?)
Gebühren, Vertragsschwächen und -kündigung
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Wonach bemißt sich die Lizenzgebühr, wenn ein Prozentsatz vereinbart ist?
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Wird bei Erreichen bestimmter Stückzahlen abgestaffelt?
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Wann sind die Zahlungen fällig?
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Unter welchen Bedingungen kann der Lizenzvertrag gekündigt werden
(beispielsweise bei Verzug der Lizenzzahlungen, Nichterreichen von geplanten Absätzen)?
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Was ist, wenn einzelne Passagen des Vertrags aus rechtlichen Gründen
unwirksam
sind? Es ist in diesem Fall zweckmäßig, zu vereinbaren, daß die unwirksamen Passagen
dann durch möglichst sinnähnliche, rechtlich zulässige Passagen ersetzt werden.
Ähnlich wie bei den weiter oben diskutierten Entwicklungsverträgen sind diese
Ausführungen lediglich Anhaltspunkte für das, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags zu
bedenken ist. Die einschlägige Literatur gibt weitere Hinweise, wobei ein bewährter
Grundsatz für die Fassung von Verträgen in folgendem Vorgehen liegt:
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Zuerst das zu Papier zu bringen, was erreicht werden soll.
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Dann daraus abgeleitet die einzelnen Paragraphen formulieren.
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Erst danach überprüfen, ob Wesentliches übersehen wurde und ob alles rechtlich
zulässig ist. Erst bei diesem Schritt empfiehlt es sich, einen Vertragsspezialisten zu
Rate zu ziehen.
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