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Hrsg.: Barske, Gerybadze, 
Hünninghausen, Sommerlatte
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ISBN 3-936608-39-3
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Das neue Leitbild der Kreislaufwirtschaft

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- Leseprobe - 
  
Das neue Leitbild der Kreislaufwirtschaft
von Manfred Kirchgeorg

Seit Oktober 1996 ist in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Im Juli 1999 wurde die EU-Richtlinie zur Altautorücknahme vom Europäischen Parlament verabschiedet. Damit sind nicht nur die Hersteller, sondern auch Zulieferer, Importeure und der Handel zu einer erweiterten Produktverantwortung aufgerufen. Noch hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz einen deklaratorischen Charakter. Sollten freiwillige Aktivitäten ausbleiben, kann der Gesetzgeber seine Erfüllung allerdings rechtlich verbindlich einfordern. Die Kreislaufwirtschaft eröffnet aber auch neue Chancen. Der Autor zeigt unter anderem auf, welche möglichen Wettbewerbsvorteile die zyklische Produktion birgt.
 

Stichworte: Produktverantwortung, Innovationsimpulse und marktstrategische Chancen, Vom Einweg- zum Kreislaufprodukt: EDV-gestützte Optimierungsprogramme, Markenpolitik, Service und Kundendienst, Preispolitik, Vertriebspolitik, Kommunikationspolitik, Umsetzungsbarrieren, Zusammenfassung

 

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Produktpolitik über die Kreislaufwirtschaft zu Wettbewerbsvorteilen führt,

  • welche Schritte zu einer recycling-gerechten Produktgestaltung führen,

  • wie sich Unternehmen auf lebenszyklusorientierte Kostenrechnungen umstellen können,

  • wie sich Wiederverwertungskonzepte auf Markenpolitik, Kundendienst und Marketing auswirken,

  • welche Barrieren auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft zu überwinden sind.

  

Neuausrichtung der Unternehmensstrategie

Sowohl durch moderne wirtschaftspolitische Leitbildkonzepte wie dem Sustainable Development als auch durch konkrete umweltpolitische Entwicklungen der letzten Jahre sehen sich Hersteller in allen Branchen vor die Herausforderung gestellt, aktiv an der Gestaltung einer Kreislaufwirtschaft mitzuwirken. In den folgenden Ausführungen wird dargelegt, welche neuen Herausforderungen durch das im Oktober 1996 inkraftgetretene Kreislaufwirtschaftsgesetz und die neuen EU-Richtlinien zur Produktrücknahme auf die Hersteller zugekommen sind und noch zukommen werden. Aus der Sicht des Marketing sollen hier neue Gestaltungsansätze zur Wahrnehmung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz erstmals definierten »Produktverantwortung« vorgestellt werden. Ansätze der kreislauforientierten Produktkonstruktion bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen. Der Aufbau von Rücknahme- und Recyclingsystemen sollte nicht nur als Pflichtübung, sondern als unternehmerische Chance begriffen werden. Daß dies möglich ist, zeigen eine Reihe von Pionierleistungen innovativer Unternehmen, die das Leitbild der Kreislaufwirtschaft als Grundlage für die Neuausrichtung ihrer Unternehmensstrategie einsetzen.  

Die Kreislaufwirtschaft als neue unternehmerische Herausforderung

Die drängenden Probleme der Arbeitslosigkeit und Wettbewerbsfähigkeit bestimmen derzeit die aktuelle Diskussion um den Wirtschaftsstandort Deutschland. Verhaltener werden hingegen die Stimmen zum ökologischen Umbau unserer Wirtschaft. Diese Zurückhaltung deutet jedoch keinesfalls auf eine Entwarnung bei den weiter voranschreitenden Umweltproblemen hin. Vielmehr müssen Unternehmen, Politiker und weite Teile der Bevölkerung erkennen, daß die Ökologisierung der Wirtschaft anscheinend konfliktfreier vollzogen werden kann, wenn die Konjunkturlage entspannter ist.
Unabhängig von der aktuellen Situationseinschätzung müssen sich Unternehmen spätestens seit Oktober 1996 mit dem sogenannten Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland auseinandersetzen. Der Gesetzgeber meint es ernst mit der Durchsetzung von Rücknahmeverordnungen zum Beispiel für Altautos und Elektronikschrott und zwingt die Unternehmen zur Wahrnehmung einer erweiterten Produktverantwortung. Die sogenannte Produktverantwortung stellt nämlich ein Kernstück des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar. Auch auf europäischer Ebene sind Richtlinienentwürfe für die Altproduktrücknahme in der Diskussion, und im Juli 1999 wurde die EU-Richtlinie zur Altautorücknahme vom Europäischen Parlament verabschiedet. Nicht nur Hersteller, sondern all jene sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in die Produktverantwortung einbezogen, die Produkte entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten und vertreiben. Also sind auch Zulieferer, Importeure und Handel als Adressaten der Produktverantwortung in der Pflicht. Aber dem Hersteller wird vielfach die Hauptrolle bei der Wahrnehmung der Produktverantwortung zugewiesen. Neben der Forderung nach einer recycling- und umweltgerechten Entwicklung und Herstellung von Erzeugnissen erstreckt sich die in § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes definierte Produktverantwortung auch auf die Rücknahme und Verwertung der Produkte nach ihrem Gebrauch. Obwohl die Produktverantwortung im Kreislaufwirtschaftsgesetz lediglich einen deklaratorischen Charakter hat, kann sie auf dem Verordnungswege rechtlich verbindlich vom Gesetzgeber eingefordert werden, sofern die Unternehmen keine freiwilligen Aktivitäten entwickeln.

Forschungsprojekt der Universität Münster: Mittelständische Unternehmen waren vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unzureichend informiert

Inwieweit mittelständische Unternehmen auf die Konsequenzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Wahrnehmung der Produktverantwortung vorbereitet sind und sich mit Konzepten zur Rücknahme von Altprodukten auseinandersetzen, beleuchtete das Institut für Marketing der Universität Münster im Rahmen eines von der Bundesstiftung Umwelt geförderten Forschungsprojektes. Ein halbes Jahr vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zeigten 220 Interviews bei kleinen und mittelständischen Betrieben, die in den Branchen Möbelverarbeitung, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Kunststoffverarbeitung und Metallbau tätig waren, erhebliche Informationsdefizite über die Inhalte und Konsequenzen der Novelle des Abfallgesetzes.

Auf die Frage, wie gut sich die Unternehmen über die Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes informiert fühlen, gaben 59 Prozent der Befragten an, daß sie über die Inhalte des Gesetzes kaum bis gar nicht in Kenntnis gesetzt sind. Insbesondere bei kleineren Unternehmen bis zu 20 Mitarbeitern waren die Informationsdefizite am gravierendsten. Bei diesen Informationsdefiziten verwundert es nicht, daß sich über dreiviertel (81 Prozent) dieser Unternehmen kaum oder gar nicht mit der Thematik der Rücknahme von Altprodukten auseinandergesetzt hatten. Selbst ein Jahr nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestanden bei vielen Unternehmen immer noch erhebliche Informationsdefizite über die Konsequenzen des Gesetzes für den betrieblichen Alltag.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz - Erweiterte Produktverantwortung aller Marktakteure

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt eine Novelle des deutschen Abfallgesetzes dar und ist am 7. Oktober 1996 inkraftgetreten. Das Gesetz steht in der Kontinuität des bestehenden Abfallgesetzes zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung und greift die Entwicklungen in der Europäischen Gemeinschaft, der OECD und der UNO auf.
Das Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erstreckt sich nach § 1 auf die »Förderung einer Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen«. Im Mittelpunkt steht die an dem Verursacherprinzip orientierte Ausweitung der Produktverantwortung für alle beweglichen Sachgegenstände, »die weder zielgerichtet produziert noch zweckentsprechend eingesetzt werden und derer sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß« (§ 3). In die Produktverantwortung werden all jene einbezogen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben (§ 22), so daß alle am Erstellungsprozeß eines Wirtschaftsgutes beteiligten Unternehmen ihren Beitrag zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft leisten müssen. Zeitlich erstreckt sie sich auf den gesamten Produktlebenszyklus von der Rohstoffgewinnung über die Produktion und Verwendung bis zum Recycling. Sachlich umfaßt sie die Wahl der Einsatzstoffe sowie die Gestaltung der im Rahmen eines Stoffkreislaufes notwendigen Prozeßschritte. Neben der erweiterten Produktverantwortung sind im Kasten auf den Seiten 4 und 5 weitere Inhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufgeführt [1].

Die Kernaussagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  • Die Ressourcenschonung und Abfallvermeidung bilden das zentrale Oberziel des Gesetzes (§ 4 Abs. 1). Als Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen werden die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein »auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten« im Gesetz explizit genannt (§ 4 Abs. 2). Der stofflichen Verwertung werden Maßnahmen subsumiert, die eine Substitution von Rohstoffen durch Sekundärrohstoffe aus Abfällen oder die stoffliche Nutzung von Abfällen bewirken (§ 4 Abs. 3). Die stoffliche und energetische Verwertung haben Vorrang vor anderen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen. Das Wesensmerkmal einer stofflichen Verwertung wird darin gesehen, daß Maßnahmen der Abfallnutzung und nicht der Beseitigung eines »Schadstoffpotentials« bei der Verwertung im Vordergrund stehen (§ 4 Abs. 3). Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden im verabschiedeten Gesetz die stoffliche und energetische Verwertung gleichrangig eingestuft (§ 6 Abs. 1), sofern durch Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen getroffen werden. Vorrang hat das ökologisch bessere Verfahren. Die thermische Abfallbehandlung ist lediglich der Beseitigung schadstoffhaltiger Abfälle oder der Volumenreduzierung vorzubehalten und nicht als energetische Verwertung umzudeklarieren (BMU 1994a). Der Gesetzgeber sieht die Merkmale einer energetischen Verwertung erst dann als erfüllt an, wenn die Abfälle einen Heizwert von 11.000 Kilojoule/Kilogramm aufweisen, die Verwertungsanlage einen Wirkungsgrad von über 75 Prozent erzielt, und die gewonnene Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird (§ 6 Abs. 2).

  • Der bisher subjektiv gefaßte Abfallbegriff wird durch einen neuen Abfallbegriff zu konkretisieren versucht. § 3 gibt Aufschluß darüber, wann eine Entledigung, ein Entledigungswille oder ein Entledigungszwang eines beweglichen Sachgegenstandes gegeben ist. Ein Entledigungswille wird angenommen, wenn Sachgegenstände anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist oder die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Während beim bisherigen subjektiven Abfallbegriff lediglich ein Entledigungswille des Besitzers vorzuliegen brauchte, so wird dieser jetzt mit dem Verwendungszweck des Sachgegenstandes verknüpft. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist allerdings weiterhin die (subjektive) Auffassung des Erzeugers oder Besitzers, aber unter expliziter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, maßgebend (§ 3 Abs. 3). Darüber hinaus werden in Anhang I des Gesetzes verschiedene Abfallgruppen und deren Merkmale definiert. Bewegliche Sachgegenstände beziehungsweise Stoffe, die hier aufgeführt sind, haben ex definitione Abfalleigenschaften, wenn sich der Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder muß. Grundsätzlich wird durch diesen neuen Abfallbegriff im Vergleich zur bisher geltenden Abfalldefinition eine höhere Rechtssicherheit erwartet, allerdings ergeben sich in der praktischen Anwendung zwischen Produkt und Abfall in bestimmten Einzelfällen nicht unerhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Im einzelnen ist in den geplanten Rechtsverordnungen ein weiterer Abgrenzungsbedarf notwendig, um die erwartete Rechtssicherheit in der Praxis zu erlangen. In der aktuellen Fassung des Gesetzes wird in Anlehnung an die EG-Abfallrichtlinie der ursprünglich im Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwendete Rückstandsbegriff durch den Abfallbegriff ersetzt. Entsprechend der EG-Terminologie werden Sekundärrohstoffe im Gesetz als »Abfall zur Verwertung« und nicht mehr zu verwertende Abfälle als »Abfall zur Beseitigung« definiert (§ 3 Abs. 1). Die Nachweispflicht für die Nicht-Verwertbarkeit liegt beim Produzenten beziehungsweise Abfallerzeuger.

  • Abfälle zur Verwertung sind in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle sind einer umweltverträglichen Beseitigung zuzuführen. Nach § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG kann von der verpflichtenden Rangfolge »Vermeidung vor Verwertung vor Entsorgung« abgewichen werden, wenn eine Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich unzumutbar ist sowie für die Stoffe oder gewonnene Energie kein Markt vorhanden ist beziehungsweise geschaffen werden kann. Eine wirtschaftliche Zumutbarkeit wird dann gesehen, wenn die mit der »Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären« (§ 5 Abs. 4 u. 5). Den Begriff der Zumutbarkeit in der Praxis zum Beispiel in Abhängigkeit der Betriebsgröße zu präzisieren, dürfte erhebliche Probleme hervorrufen und damit die Rangfolgenfrage einer betriebsgrößenspezifischen Diskussion unterwerfen, sofern über Rechtsverordnungen keine Konkretisierungen erfolgen.

  • Rückgabepflichten (für den Konsumenten) und Rücknahmepflichten (für den Hersteller) können durch Rechtsverordnung erlassen werden (§ 24 KrW-/AbfG). Rechtlich verpflichtend für die Unternehmen und Konsumenten können diese Pflichten nur über Rechtsverordnungen durchgesetzt werden. Die Einführung von Produkten und Verpackungen, für die keine umweltverträgliche Entsorgung unter einem vertretbaren Aufwand möglich ist, kann nach § 23 verboten werden. Derzeit sind Rücknahmeverordnungen für die Bereiche Altautomobile, Elektronikschrott, Informationsgeräte (IT-Verordnung) und Batterien in der Umsetzungsdiskussion.

  • Unternehmen können als Abfallerzeuger zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen Dritte (z.B. Entsorgungsunternehmen u.a.) (§ 16 und 17) einbeziehen und/oder Verbände bilden, die entsprechende Aufgaben zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten übernehmen. Bei der Pflichtenübertragung an Dritte ist ein entsprechendes Abfallwirtschaftskonzept den Behörden vorzulegen, das Einblick in den Verwertungsprozeß gewährt.

  • Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, müssen jährlich und erstmalig seit 1. April 1998 für das vorhergehende Jahr eine Abfallbilanz über Art, Menge und Verbleib der Abfälle erstellen (§ 20).

  • Weitere Teile des Gesetzes beziehen sich auf die Regelung der Abfallwirtschaftsplanung und Abfallbeseitigung, die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen sowie auf Überwachungs- und Organisationsfragen.

Innovationsimpulse und marktstrategische Chancen für Hersteller

Unternehmen, die die Erfüllung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur als gesetzliche Pflichtübung verstehen, dürfen den marktstrategischen Charakter der im Gesetz geforderten Produktverantwortung nicht unterschätzen. Im Gegensatz zum vorherrschenden Prinzip der Durchflußwirtschaft sind beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft neben den technologischen und konstruktionsbedingten Voraussetzungen zum Recycling auch neue »Markttransaktionsphasen« zu betrachten und zu »managen«. Gleichzeitig werden auch Auswirkungen auf die bestehenden Absatzmärkte zu erwarten sein. Natürlich bildet die Kundenorientierung als Führungsphilosophie auch in der Kreislaufwirtschaft das Primat des Marketing. Allerdings sind insbesondere aus Herstellersicht kreislaufspezifische Herausforderungen bei der strategischen und instrumentellen Ausrichtung des Marketing mehr und mehr zu berücksichtigen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz richtet bereits in einigen Paragraphen, wie dem § 22 ff. (Produktverantwortung) oder § 5 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft), deutliche Appelle an die Verantwortlichen des Marketing wie auch anderer Unternehmensbereiche.

Produktpolitik: vom Einweg- zum Kreislaufprodukt
Blickt man konkret auf einzelne Marketinginstrumente von Gebrauchsgüterherstellern, wie die Produkt- und Markenpolitik, die Preis-, Vertriebs- und Kommunikationspolitik, so läßt sich eine Reihe von Anpassungsnotwendigkeiten zur Wahrnehmung der in § 22 geforderten Produktverantwortung verdeutlichen. In § 22 Abs. 2 werden die Entwicklung und Herstellung von mehrfach verwendbaren, technisch langlebigen und nach Gebrauch umweltverträglich zu verwertenden Produkten hervorgehoben. In der Produktpolitik sollte somit auf die Entwicklung ressourcensparender, recyclinggerechter und emissionsarmer Produkte und Verpackungen besonderer Wert gelegt werden. Erste Hilfestellungen können hierbei zum Beispiel die VDI-Richtlinien 2243 zum recyclinggerechten Konstruieren geben (siehe Abb. 1).

Auszug aus den VDI-Richtlinien zum recyclinggerechten Konstruieren

Abb. 1: Auszug aus den VDI-Richtlinien zum recyclinggerechten Konstruieren

Auch die vielzitierten Langzeitprodukte stellen eine vom Kreislaufwirtschaftsgesetz präferierte Alternative dar, um den Produktlebenszyklus in der Verwendungsphase zu dehnen und den Ressourcendurchfluß zu verringern. Den Vorteilen von Langzeitprodukten stehen jedoch Probleme der Festschreibung des Status quo in der technischen Entwicklung entgegen. Intelligente technologische Entwicklungen müssen versuchen, »offene Technologiemodule« zu konzipieren, die ein Hochrüsten auf neue umweltgerechtere Technologien ermöglichen, ohne daß die gesamte Produktkonzeption in Frage gestellt werden muß.
ABC-Analysen von Produktkomponenten hinsichtlich des Grades ihrer technologischen Fortentwicklung zeigen jedoch häufig, daß bestimmte Bauteile über Jahre hinweg keiner grundlegenden technologischen Veränderung unterliegen, selbst wenn die Produktoptik bereits eine neue Gerätegeneration verspricht. Hier sind dann Ansatzpunkte eines komponentenbezogenen Recycling besonders sorgfältig zu prüfen.

EDV-gestützte Optimierungsprogramme
Zur Optimierung einer recyclinggerechten Produktgestaltung werden zunehmend EDV-gestützte Optimierungsprogramme eingesetzt, die als Design for Environment (DFE) beziehungsweise Design for Disassembly (DFD) bezeichnet werden. Voraussetzung des Einsatzes dieser Verfahren ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf und Marketing sowie dem Recycling. Für die ökologische Bewertung bestehender oder neu zu gestaltender Produkte ist eine lebenszyklusbezogene Analyse der Umwelteinwirkungen anhand von Öko-Bilanzen beziehungsweise Life-Cycle Assessments (LCA) notwendig, denn Recycling um jeden Preis kann auch unter ökologischen Gesichtspunkten in einigen Fällen ein Irrweg sein. Studien im Bereich der Haushaltsgeräteindustrie zeigen auf, daß durch die simultane Optimierung der Demontageprozesse bei gleichzeitiger Anpassung der Montageprozesse Kostensenkungspotentiale im Montage- beziehungsweise Produktionsbereich um 25 Prozent und im Recyclingbereich um 70 Prozent zu realisieren sind.

Drei Beispiele für Pionierleistungen auf dem Weg in die Kreislaufwirtschaft:

Beispiel 1: Rank Xerox

Mit großer Konsequenz verfolgt zum Beispiel der Kopiergerätehersteller Rank Xerox bereits die Wiederverwendung von aufbereiteten Gebrauchtkomponenten und Sekundärrohstoffen in Neugeräten, ohne bei den hohen Qualitätsstandards Abstriche zu machen. Im niederländischen Venray werden am europäischen Produktionsstandort von Rank Xerox Altgeräte industriell (teil-)demontiert. Das »Erfolgsrezept« zur Wiederverwendung liegt hierbei in der recyclinggerechten Konstruktion, der Standardisierung von Bauteilen sowie in der Einbeziehung von bestehenden Komponentenspezifikationen in die Neugerätekonstruktionen. Über den Prozeß der Müllreduzierung, der Rücknahme, der Wiederverwertung von Rohstoffen und der Wiederverwendung von Einzelteilen sind signifikante Kostenersparnisse für das Unternehmen möglich. In Zahlen bedeutet dies, daß Rank Xerox noch 1993 lediglich 60 Prozent der Auslieferungen rückgeführt hat, während dies 1995 bereits 71 Prozent waren. Im gleichen Zeitraum wurde der Abfall von knapp 2.500 Tonnen im ersten Quartal 1993 auf rund 100 Tonnen im letzten Quartal des Jahres 1994 reduziert. Als Resultat haben sich die Einsparungen in Rohstoffkosten von 1992 bis 1995 mehr als verdoppelt. Darüber hinaus wurde eine neue Produktlinie, die bis zu 80 Prozent Komponenten oder Stoffe aus dem Recycling enthält, in den Markt erfolgreich eingeführt. Durch eine konsequente Ausrichtung der Neuproduktplanung an den Erfordernissen einer recyclinggerechten Konstruktion können bei neuen Gerätegenerationen bereits bis zu 80 Prozent der stofflichen Fraktionen und Komponenten aus Gebrauchtgeräten wiederverwendet beziehungsweise - verwertet werden, ohne daß hierdurch an den Qualitätsstandards der Kopiergeräte Einbußen entstehen. Hinsichtlich der ökonomischen Auswirkungen werden durch die Wiederverwendung von Bauteilen jährliche Einsparungen im Beschaffungsbereich von über 100 Mio. DM realisiert [3;4].

Beispiel 2: Siemens Nixdorf

Auch der Computerhersteller Siemens Nixdorf verfolgt eine konsequente Recyclingstrategie. Siemens Nixdorf nimmt heute alle Altgeräte aus dem eigenen Computer-Sortiment zurück, und zwar vom Personal-Computer über Systeme der mittleren Datentechnik bis zu Großanlagen oder Geldausgabeautomaten und anderen Spezialsystemen. Unter der ökologischen Perspektive der Abfallvermeidung und der Wertstoffverwertung wurde die Altgeräte-Rücknahme ab 1988 intensiviert. Im Geschäftsjahr 1994/95 wurden rund 5.400 Tonnen Altgeräte im zentralen Paderborner Recyclingcenter von Siemens Nixdorf angeliefert und verarbeitet. Das Wiedervermarktungs- und Recyclingcenter von Siemens Nixdorf in Paderborn wurde bereits 1993 als erstes seiner Art in Deutschland nach DIN ISO 9001 durch die Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen (DQS) mit Erfolg überprüft. Das Zertifikat belegt, daß für alle Wiedervermarktungs- und Recyclingprozesse funktionsfähige Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert und umgesetzt wurden. Etwa 86 Prozent der Materialien eines vor cirka 5 Jahren hergestellten Computers verbleiben gegenwärtig als funktionales Produkt odernach Demontage und Sortierungals Sekundärrohstoff im Wirtschaftskreislauf. Noch 1988 lag dieser Recycling-Anteil mit gut 30 Prozent deutlich niedriger: Immer neue Erfahrungen in der Demontagetiefe und die erhöhte Transparenz der Sekundärrohstoffmärkte ließen die Recyclingquote ständig ansteigen. Mit Blick auf die Zukunft hat sich das Siemens Nixdorf-Recyclingzentrum das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2000 mindestens 90 Gewichtsprozente eines Computers wiederzuverwenden beziehungsweise stofflich zu verwerten. Nur zehn Prozent des Computerschrotts soll dann als nicht verwertbarer Rest entsorgt werden. Dieses Ziel ist nur dann zu erreichen, wenn bereits heute bei der Produktentwicklung, der Konstruktion und in der Fertigung die Grundlagen dafür gelegt werden.

Beispiel 3: Wilkhahn

Schon 1992 hat Design-Möbelhersteller Wilkhahn damit begonnen, seine Produktkonstruktion an kreislaufwirtschaftlichen Prinzipien auszurichten. Die Strategie unter der Überschrift »Produktverantwortung« mündete in die Wilkhahn-Öko-Design-Richtlinien, die seitdem eine Vorgabe für die Abteilungen Design und Konstruktion sind.

Markenpolitik
Neue Herausforderungen stellen sich auch für die Markenpolitik. Die Verfügbarkeit und Organisation von Rücknahme- und Recyclingsystemen für Altprodukte kann die wahrgenommene Markenqualität positiv oder negativ beeinflussen und neue Impulse zur Markendifferenzierung schaffen. Verbürgt sich ein Hersteller mit einer Recyclinggarantie für seine Marke, so signalisiert er dem Kunden, daß er es mit der Produktverantwortung ernst nimmt. Bloße Lippenbekenntnisse werden der Marke spätestens bei der Inanspruchnahme der Rückgabegarantie oder der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Recyclingkonzepten durch Testinstitutionen einen Vertrauensschaden zufügen. Für Unternehmen, die verstärkt Altteile wiederverwenden und Sekundärrohstoffe für bestehende oder neue Produkte einsetzen, stellt sich allerdings die Frage, ob hierdurch das bestehende Qualitätsimage beeinträchtigt wird. Über die Ausweitung des Markendaches können auf Sekundärrohstoff- oder »Sekundärproduktmärkte« positive Transfereffekte entstehen, die die Entwicklung der Märkte erleichtern. Insbesondere Qualitätsführer scheinen bessere Chancen bei Wiederverwendungskonzepten zu erlangen, weil sie eine besondere Glaubwürdigkeit bei der Einhaltung von Qualitätsstandards genießen. Es können sich auch Vorbehalte von Kunden und negative Auswirkungen auf das Markenimage in den traditionellen Geschäftsfeldern ergeben, so daß eine Mehrmarkenstrategie diese Nachteile möglicherweise überwinden helfen kann.

Service und Kundendienst
Auswirkungen im Markt für langlebige Konsumgüter dürften sich auf die Service- beziehungsweise Kundendienstpolitik ergeben. Insbesondere im Zusammenhang mit Konzepten des »Öko-Leasing« und des Verkaufs von Produktnutzen anstelle eines physischen Produktes wird die Kontrollmöglichkeit in der Gebrauchsphase durch den Hersteller in stärkerem Maße möglich. Zudem wird dadurch natürlich auch die Schließung eines Stoffkreislaufes einfacher. Hierdurch gewinnen im Kundendienstbereich zum Beispiel neue Vertragsmodalitäten, zusätzliche Beratungsleistungen, neue Leistungsangebote (Hochrüstung, Produktdemontage), Übernahme von Gewährleistungen für in den Stoffkreislauf einbezogene Serviceleister (zum Beispiel Recyclingunternehmen) an Bedeutung. Auch unter dem Stichwort der »zeitwertgerechten Reparatur« kann die Wiederverwendung von aufbereiteten Altproduktkomponenten aus ökologischer und ökonomischer Sicht im Ersatzteilgeschäft neue Wege aufweisen.
Die Berücksichtigung einer marketingstrategischen Sichtweise verlangt auch § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG, weil eine Änderung der abfallwirtschaftlichen Zielhierarchie »Vermeidung vor Verwertung vor Entsorgung« nur zugelassen wird, wenn neben technischen Problemen keine Märkte für die Sekundärstoffe geschaffen werden können. Die Schaffung von Märkten obliegt dem Verantwortungsbereich des Marketing, so daß absatzwirtschaftliches Denken und abfallwirtschaftliches Handeln in eine enge Beziehung zueinander gebracht werden.

Beispiel: LUK

Der deutsche Kupplungshersteller LUK, der bis zu 90 Prozent seines Umsatzes aus industriell aufbereiteten Tauschteilen erwirtschaftet, betont, daß die Kosten für die Neuproduktion von Ersatzteilen mit ihren zum Teil kleinen Losgrößen bei einer verursachungsgerechten Kostenzurechnung erheblich höher sind, als für die Aufbereitung von Gebrauchtteilen. Damit gewinnt die Bedienung des Ersatzteilmarktes mit aufbereiteten Komponenten einen erheblichen ökonomischen Anreiz mit Kundenvorteil. Die Aufbereitung von Gebrauchtteilen erfolgt dabei in der Form, daß sie die gleichen Qualitätsprüfungen wie die Neuteile durchlaufen, bevor sie zum Wiedereinsatz gelangen.

Preispolitik: Die Lebenszykluskosten bilden die Kalkulationsgrundlage

Die Preispolitik nimmt über die Gestaltung von Geldströmen und vertraglichen Regelungen Einfluß auf die Stoff- und Informationsströme. Grundsätzlich besteht Entscheidungsbedarf darüber, welche preispolitischen Instrumente und vertraglichen Konditionen zur Verfügung stehen, um möglichst einen Anreiz für die Rückgabe (Pfandregelungen, Inklusiv-Preise) von Altprodukten zu gewährleisten.
Derzeit kranken die meisten eingerichteten Rücknahmesysteme für Altprodukte an den zu geringen Rücklaufquoten. Ebenso wie traditionell der Point of Sale für die Vermarktung von Produkten das Nadelöhr darstellt, bildet gerade bei langlebigeren Gebrauchsgütern der Point of Return einen kritischen Punkt zur Schließung von Stoffkreisläufen. In einer durch das Institut für Marketing der Universität Münster mit Unterstützung der Bundesstiftung Umwelt durchgeführten Befragung bei 100 Herstellern, die bereits produktbezogene Rücknahmesysteme eingerichtet hatten, signalisierte die Mehrzahl der Unternehmen, daß sie keine generelle kostenlose Rückgabe von Altprodukten anbiete (vgl. Abb. 2). Fallstudien über erfolgreiche Öko-Pioniere zeigen, daß Stoffkreisläufe immer dann hohe Erfassungsquoten aufweisen, wenn es gelingt, am Point of Return einen Anreiz zu schaffen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, denn bereits seit Jahrzehnten werden von den Konsumenten Woche für Woche ohne Proteste Pfandflaschen bis zur Rücknahmestelle getragen. Und bei jedem Neukauf wird das Pfand ohne Murren gezahlt. Warum sollte dieses Grundprinzip nicht auch auf andere Produktbereiche übertragen werden können? Der Gesetzgeber behält sich laut Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, über Rechtsverordnungen zu bestimmen, wer gegebenenfalls die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der Altprodukte zu tragen hat (§ 24 Abs. 2 KrW-/AbfG).
Aber auch die Preisgestaltung für bestehende Produkte ist in der Kreislaufwirtschaft unter einem neuen Blickwinkel zu sehen. Die Festlegung von Preisen erfordert eine produktlebensdauer- und sogar verwertungszyklusübergreifende Kostenanalyse als Kalkulationsgrundlage. In diesem Zusammenhang werden sogenannte Lebenszykluskostenrechnungen vorgeschlagen. Bei der Verwendung von Rohstoffen, die im Erstellungsprozeß besondere Kostenvorteile aufweisen, aber beim Recycling zu erheblichen Kostenbelastungen führen, werden erst bei einer lebenszyklusorientierten Kostenrechnung (Life-cycle-costing) die notwendigen Ansatzpunkte für eine kostenoptimale Gestaltung eines Produktes im gesamten Stoffkreislauf deutlich. Mitunter könnte es ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein, bewußt bei dem ersten Erstellungsprozeß einer Produktleistung höherwertige Produktkomponenten zu verwenden, die für eine mehrmalige Nutzung geeignet sind. In der Regel führen diese Bauteile zu Mehrkosten im Vergleich zur Verwendung von Materialien für die »Einwegnutzung«. Die vollen Mehrkosten in die Kalkulation der Erstverwendung einzubeziehen, würde möglicherweise eine vom Abnehmer akzeptierte Preisvorstellung übersteigen und die Wettbewerbsposition des Anbieters verschlechtern. Erst unter Einbeziehung der weiteren Verwendungszyklen in eine Lebenszykluskostenrechnung würde sich für den Einsatz von Mehrwegkomponenten möglicherweise eine Preisuntergrenzenkalkulation ergeben, die unter der traditioneller Produkte liegt. Solche Überlegungen setzen allerdings voraus, daß ein Hersteller die Altprodukte auch tatsächlich nach der Verwendungsphase wieder vom Kunden zurückbekommt. Auch aus diesem Grunde erlangen Vermietungs- und Leasinggeschäfte im Vergleich zum reinen Verkauf von Produkten eine besondere Attraktivität.

Kostenlose oder kostenpflichtige Rückgabe von Altprodukten

Abb. 2: Kostenlose oder kostenpflichtige Rückgabe von Altprodukten

Vertriebspolitik: vom Einweg- zum Mehrwegkanal
Im Rahmen der vertriebspolitischen Entscheidungen sind die Probleme der Gestaltung der Rückführungslogistik über bestehende Distributionssysteme oder neu einzurichtende Rückführungssysteme besonders relevant. In Abhängigkeit des Anfallortes, der Menge, des Volumens und insbesondere des Gewichts der Altprodukte kann die Gestaltung der Rückführungslogistik zu einem zentralen Faktor der ökologischen und ökonomischen Effizienz von Stoffkreisläufen werden. Vielfach nehmen die Logistikkosten bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten eines Rückführungs- und Recyclingsystems ein. Nicht zuletzt deshalb stehen die Kompatibilität und Koordination zwischen vorwärts- und rückwärtsgerichteter Distribution im Mittelpunkt der Gestaltung effizienter Stoffkreisläufe. Je nach Güterkategorie und regionaler Verteilung der Produktverwender ist auch die Wahl zwischen Bring- und Holsystemen zu treffen. Während Bringsysteme in der Regel kostengünstiger als Holsysteme sind, stehen den Kosteneinsparungen geringere Erfassungsquoten und -qualitäten gegenüber. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ( z.B. § 16 und § 52 KrW-/AbfG) sowie in Entwürfen über Produktrücknahmeverordnungen sind Anforderungen für Rücknahmestellen und Verwertungsbetriebe sowie Festlegungen über die Dichte des Rücknahmenetzes bereits spezifiziert und müssen bei der Gestaltung der Rücknahmekanäle Berücksichtigung finden.

Kommunikationspolitik: mit kreislauforientierten Konzepten Differenzierungsvorteile nutzen
Sofern der Konsument mit der Rückgabe von Altprodukten konfrontiert wird und in höherem Maße Neuprodukte mit Sekundärrohstoffanteilen erwerben kann, ergeben sich Auswirkungen auf die Inhalte der Kommunikationspolitik. Neben notwendigen Informationen über den Ablauf der »Rücknahmeprozeduren« und den Ort der Rücknahmestellen für Altgeräte können die Herausstellung von Rücknahmegarantien sowie die Erbringung von Evidenzbeweisen über vorhandene und funktionsfähige Recyclingsysteme durch Besichtigungen und eine gesonderte Öffentlichkeitsarbeit wichtige kommunikationspolitische Ansatzpunkte liefern, wobei auch hier das Gebot der Glaubwürdigkeit an erster Stelle stehen muß.
Weiterhin kommen neue Informationspflichten auf die Unternehmen zu, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Abfallbilanz aufstellen müssen, um auch Rechenschaft über die verbliebenen produktbezogenen Abfälle zu geben. Es ist damit zu rechnen, daß sich hieraus für die produktbezogene Werbung und unternehmensbezogene Öffentlichkeitsarbeit neue Argumentationsinhalte bieten werden.  

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