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Stichworte: Kreditrisiko § Kreditsicherheiten § Operate versus Financial Leasing § Investitionsrisiko des Leasingnehmers § Liquiditätsbelastung § Innovation ohne Eigentum § Drittverwendungsfähigkeit § Zusammenfassung.
Oft verfügen Unternehmensneugründungen über eine
erfolgversprechende Geschäftsidee sowie ein motiviertes und engagiertes
Mitarbeiterteam. Für mögliche Kreditgeber bieten sie damit jedoch keine
ausreichenden Sicherheiten. Ist Leasing in solchen Fällen ein geeigneter
Weg, betriebsnotwendige Vermögensteile in der Unternehmensgründung zu
finanzieren, und sollte man sie als echte Alternative zur
Fremdfinanzierung in Erwägung ziehen? Die Autorin dieses Beitrags wägt
die Vor- und die Nachteile gegeneinander ab. In der Gründungsphase einer Unternehmung besteht ein hoher
Kapitalbedarf, da für eine Realisierung der Produkt- beziehungsweise
Dienstleistungsidee die Anschaffung von spezifischem Anlage- und
Umlaufvermögen erforderlich ist. Während der Finanzmittelbedarf für die
zu tätigenden Investitionen langfristig noch weiter steigt, können über
Zeitpunkt und Höhe der Rückflüsse nur Annahmen getroffen werden. Daraus
ergeben sich zwangsläufig Einschränkungen bei der Vergabe von
Fremdkapital an eine junge Unternehmung, der Stellung von Sicherheiten
kommt größere Bedeutung zu. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage
nach, ob sich Leasing von betriebsnotwendigen Vermögensteilen in der
Gründung eignet, zumal das Eigentum am Leasinggegenstand beim
Leasinggeber verbleibt, und die Unternehmung gegen Zahlung einer
Leasingrate die Geschäftsidee umsetzen und schließlich Umsatz generieren
kann. Die Gründung einer Unternehmung, die Innovationen hervorbringen will,
ist mit dem Einsatz von Sach-, Finanz- und Humankapital verbunden und
birgt hohe Risiken. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit anhand
klassischer Verfahren ist aufgrund der fehlenden Vergangenheit und der nur
subjektiv abschätzbaren zukünftigen Entwicklung zum Scheitern verurteilt
[14]. Das Kreditrisiko betrifft die zukünftige Zahlungsfähigkeit eines
Schuldners, das heißt es besteht die Möglichkeit, dass der
Fremdkapitalnehmer den Zins- und Tilgungszahlungen nicht fristgerecht
(Terminrisiko) oder nicht in voller Höhe (Ausfallrisiko) nachkommen kann.
Je größer die Unsicherheit über Zeitpunkt und Höhe der Rückflüsse,
desto weniger gewährleistet ist die vollständige Bedienung des Kredits,
was bei jungen Unternehmungen der Fall ist. Daher wird die Stellung von
Kreditsicherheiten für die Fremdkapitalfinanzierung umso wichtiger, denn
ausstehende Forderungen können durch die Verwertung von Sicherheiten
kompensiert werden. Wenn sich eine Unternehmung im Aufbau beziehungsweise in einer
ausgeprägten innovationsbedingten Wachstumsphase befindet, muss das
Anlagevermögen erst noch beschafft werden. Es stehen quasi keine
dinglichen Sicherheiten zur Verfügung. Auch die für die Produktion
beziehungsweise Leistungserstellung notwendige, zu beschaffende
Ausstattung kann kaum als werthaltige Sicherheit verwendet werden, da es
sich überwiegend um geschäftsspezifisches Anlagevermögen handelt (zum
Spezialisierungsgrad der Anlagen in mittelständischen Unternehmungen vgl.
[6]). Die Höhe der Beleihbarkeit der spezifischen Ausstattung dürfte
stark eingeschränkt sein, da ein großes Besicherungsrisiko vorliegt. Das
heißt: Die Verwertbarkeit der Sicherheiten kann im Vorfeld kaum
zuverlässig abgeschätzt werden. Auch die Möglichkeit der Abtretung von
Rechtsansprüchen bleibt weitestgehend verwehrt. Da junge Unternehmungen
jedoch noch keine oder nur in geringem Maße Umsätze generieren, stehen
auch kaum Forderungen zur Verfügung, die zur Besicherung von Fremdkapital
gereicht werden könnten. Die einzigen Sicherheiten, die
Gründungsunternehmungen bieten können, sind erfolgversprechende
Geschäftsideen, hervorgebracht von einem motivierten und qualifizierten
Personenkreis [11]. So bleibt als letzte sinnvolle Möglichkeit, sich mit
einem wirtschaftlich notwendigen Mindestmaß an Fremdkapital versorgen zu
können, eine formale Kreditsicherung durch eine Bürgschaft seitens
Dritter. Reicht jedoch die Kredithöhe nicht zum Erwerb von
betriebsnotwendigem Vermögen aus, so stellt sich die Frage, ob es
sinnvoll ist, auf die Finanzierungsalternative Leasing zurückzugreifen. Operate versus Financial Leasing Bei der erstmaligen Beschaffung von Investitionsgütern im Rahmen der
Existenzgründung können Überlegungen angestellt werden, ob das Mieten
gegenüber einem Kauf von Vorteil ist. Insbesondere bei spezifischen, vom
technischen Fortschritt abhängigen Gebäuden und Anlagen - beispielsweise
Sterilräumen oder computergestützten Anlagen - sowie Einrichtungen, die
nur bis zur Beendigung des Entwicklungsprozesses gebraucht werden, kann
ein Mieten von Vorteil sein, weil grundsätzlich die Möglichkeit der
Rückgabe besteht. Dann können Anlagen und Gebäude mit neuerer
technischer Ausstattung angemietet werden, ohne selbst Modernisierungen
vornehmen zu müssen. Operate Leasing bezeichnet den normalen Mietvertrag
im Sinne der §§ 535 ff. BGB. Der Unterschied zum Financial Leasing
besteht im Verpflichtungscharakter [12]: Im Vertrag bindet eine
Grundmietzeit den Leasingnehmer an das Leasingobjekt. Während des
unkündbaren Zeitraums, der zwischen 40 und 90 Prozent der gewöhnlichen
Nutzungsdauer beträgt [13], müssen die zu entrichtenden Leasingraten die
Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten,
das heißt auch die Finanzierungskosten und die Gewinnspanne des
Leasinggebers, decken. (Neben Verwaltungsgebühren und einer Risikoprämie
kommen noch Kosten hinzu, die aus der Refinanzierung entstehen, da
Leasinggesellschaften selbst über eine nur geringe
Eigenkapitalausstattung verfügen und auf eine Refinanzierung über die
Finanzmärkte angewiesen sind.) Die Leasingraten sind daher höher als die
linearen Abschreibungen, die durch Kauf in der Unternehmung anfallen
würden. (Vorausgesetzt, es wird linear über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abgeschrieben und es erfolgt kein Ansatz nach steuerlichen
Gesichtspunkten.) Die steuerrechtliche Behandlung von Leasingverträgen
als Mietverträge bewirkt eine Aktivierung des Leasingobjekts beim
Leasinggeber, während der Leasingnehmer die Ratenzahlungen als
Betriebsausgaben absetzen kann. Damit können zwar die Steuerzahlungen in
den ersten Jahren reduziert werden, die Gesamtsteuerlast bleibt jedoch
über die Jahre hinweg annähernd gleich, da sich beim Kauf und linearer
Abschreibung die Steuerwirkung nur zeitlich verschiebt. (Es sei denn, es
handelt sich um Dauerschuldzinsen und es existieren differierende
Steuersätze.) Investitionsrisiko des Leasingnehmers Die tatsächliche Höhe der Liquiditätsbelastung ist zudem davon abhängig, ob ein Voll- oder nur ein Teilamortisationsvertrag zugrunde liegt. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann ein Leasingnehmer bei Vollamortisation in der Regel entscheiden, ob er den Vertrag beenden, verlängern oder das Objekt kaufen möchte. (Bei Vollamortisation decken während dieser Zeit die Leasingraten sämtliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstell-, Finanzierungs- und sonstige Nebenkosten. Einen Überblick über die Vertragsformen siehe [7].) Beim Teilamortisationsvertrag hingegen liegt das Verwertungsrisiko nicht nur beim Leasinggeber. Hat dieser ein Andienungsrecht, so ist der Nehmer verpflichtet, das Objekt zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Wird das Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit an Dritte veräußert, so kann gegebenenfalls der Leasingnehmer dazu verpflichtet sein, Mindererlöse zu decken. Das Investitionsrisiko liegt - im Vergleich zur Miete - beim Leasingnehmer, er ist während der Grundmietzeit verbindlich an das Objekt gebunden. Eine Fehlentscheidung - beispielsweise eine zu hohe Anlagenkapazität oder ein überdimensionierter Fuhrpark - kann nicht revidiert, der Vertrag nicht ohne Strafzahlungen gekündigt werden. (Zum Leasing in der Automobilwirtschaft vgl. [8].) Leasing ist somit eine wenig flexible, aber objektbezogene Möglichkeit zur Fremdkapitalfinanzierung, insbesondere in der Gründung. Da der Leasinggeber das Vermögenseigentum besitzt, sind in der Regel keine weiteren Sicherheiten notwendig. (Es sei denn, der Wertverlust übersteigt die Leasingraten.) Dies mag zwar die Finanzierung des Objekts erleichtern, allerdings kann dieses dann auch nicht mehr zur Sicherung günstigerer Kredite genutzt werden.
Geringere Liquiditätsbelastung als beim Kreditkauf Ebenso wie beim Kreditkauf fällt die regelmäßige Leistung von
Leasingraten unabhängig davon an, ob die Unternehmung diese aus dem
generierten Cash Flow begleichen kann oder nicht. Sie stellen somit eine
feste Liquiditätsbelastung dar. Da ein Kredit in der Regel neben Zins-
auch mit Tilgungszahlungen bedient werden muss, sind die regelmäßig zu
erbringenden Zahlungen beim Kreditkauf höher als beim Leasing, was sich
auf die Liquidität des Leasingnehmers zunächst positiv auswirkt. (Es sei
denn, es handelt sich um einen endfälligen Kredit, das heißt die
Tilgungszahlung muss erst am Laufzeitende geleistet werden. Tilgungsraten
können mit Abschreibungsraten verglichen werden.) Beim Leasing wird
jedoch kein Eigentum am Vermögensgegenstand erworben, beziehungsweise
dies ist von vertraglichen Regelungen nach Beendigung der Vertragslaufzeit
abhängig. Die Rentabilitätswirkung kann beim Leasing nachteilig
ausfallen, während der gekaufte Gegenstand, unabhängig von der
Finanzierung, auch nach Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch
weiter für den Wertschöpfungsprozess zur Verfügung steht. Dies ist im
Einzelfall zu prüfen. Ergänzend ist an dieser Stelle anzuführen, dass
sich die Konditionen für eine Kreditfinanzierung mit der
Kreditwürdigkeit ändern. Nach § 285 III HGB müssen
Leasingverpflichtungen im Anhang der Bilanz angegeben werden, wenn sie
für die Finanzlage der Unternehmung von Bedeutung sind. Nutzt eine
Unternehmung die Möglichkeit des Leasings, so kann durch die gestiegene
Liquiditätsbelastung ihre Kreditwürdigkeit sinken. Realisierung der Innovation ohne Eigentum In Anbetracht der schlechten Kreditwürdigkeit und des Mangels an
eigenen Sicherheiten bietet es sich geradezu für eine junge Unternehmung
an, Vermögensgegenstände zu leasen. Hinsichtlich der
Liquiditätsbelastung ist Leasing dem Kreditkauf vorzuziehen. Auch wenn
zunächst kein Eigentum am Gegenstand erworben wird, so kann dieser doch
dazu genutzt werden, die Geschäftsidee umzusetzen, den Betrieb aufzubauen
und Cash Flows durch den Eintritt in den Markt zu generieren. Es bleibt
die Hoffnung, dass diese am Ende der Nutzungszeit ausreichen, um
gegebenenfalls Eigentum am Vermögensobjekt zu erwerben, oder - teilweise
besser - sich dann neues, moderneres Vermögen anzuschaffen. Leasing kann
somit in der noch besonders risikobehafteten Phase, bis sich eine
Unternehmung am Markt durchgesetzt hat, als Kreditsubstitut bezeichnet
werden. Allerdings drängt sich die Frage auf, für welche Objekte ein
Leasing von Vorteil wäre. Für Gründungsunternehmungen bietet sich auf
diese Weise Vermögen an, das den spezifischen Anforderungen des Betriebs
gerecht werden könnte. Dies betrifft Ausstattungen, die entweder nur bis
zum Zeitpunkt der Weiterentwicklung der Geschäftsidee zur
Produktionsreife benötigt werden, die standardisiert zur Unterstützung
des Betriebsablaufs zur Verfügung stehen (z.B. Fuhrpark, Gebäude,
Computerausstattung), oder die in den kommenden Jahren einem
voraussichtlich tiefgreifenden Wandel, insbesondere technischer
Verbesserung, unterliegen werden, wodurch der Eigentumserwerb zum Nachteil
gereichen würde. Spezialleasing bei fehlender Drittverwendungsfähigkeit Grundsätzlich zählen zu den leasingfähigen Investitionsgütern
sowohl bewegliche als auch unbewegliche Anlagegüter. Ein Leasingobjekt
gilt dann als leasingfähig, wenn es die Kriterien Fungibilität, also
Marktfähigkeit, Wertkonstanz und Drittverwendungsfähigkeit erfüllt [3].
Da Leasinggeber meist auf bestimmte Leasingobjekte spezialisiert sind,
verfügen sie in der Regel über die notwendigen Möglichkeiten zur
weiteren Verwertung. (Zur Charakterisierung von Leasinggesellschaften vgl.
[12].) Wachstumsunternehmungen bietet die aus den USA stammende
Finanzinnovation Venture Lease gezielt die Möglichkeit, Großteile der
Geschäftsausstattung zu leasen. Das Risiko liegt im teilweisen oder
vollständigen Ausfall der Zahlung von Leasingraten. Zur Sicherung dient
zwar grundsätzlich der Eigentumsvorbehalt durch den Leasinggeber, aber
das Problem der Wertkonstanz ergibt sich bereits bei Betrachtung der
Computertechnologie. Es handelt sich um schnellebige Wirtschaftsgüter,
deren Beleihungsgrenze ohnehin bei nur 15 Prozent liegt [1]. Der hohe
Wertverlust der Leasingobjekte kann weder den Ausfall der Zahlungen noch
die Anschaffungsausgaben decken. Daher sieht Venture Lease eine
Risikoprämie für den Leasinggeber vor. Kommt es zu einem Börsengang der
wachstumsstarken Unternehmung, vorzugsweise in der Technologiebranche, so
besitzt der Leasinggeber ein Optionsrecht auf den Kauf von Aktien zu einem
zuvor festgelegten Bezugspreis [9]. Leasing zur Vorfinanzierung produktiven Vermögens Selbst bei wissensbasierter Unterstützung von Leasing-/ Kreditkaufentscheidungen kann keine eindeutige Aussage darüber generiert werden, ob Leasing oder Kreditkauf grundsätzlich vorteilhafter ist [10]. Vielleicht wird mit dem Vergleich der Finanzierungsalternativen der falschen Frage nachgegangen. Hax vergleicht den Beitrag zur Unternehmungsfinanzierung durch Leasinggesellschaften mit dem durch Kapitalbeteiligungsgesellschaften, was er wie folgt begründet: »Sie erleichtern dem Unternehmen die langfristige Finanzierung, indem der Leasingvertrag an die Stelle des sonst notwendigen Fremd- oder Eigenkapitals tritt. Wenn die durch den Leasingvertrag realisierte Investition erfolgreich verläuft, entsteht automatisch mit Hilfe der durch die Leasinggesellschaft vorfinanzierten Investition eigengebildetes Kapital.« [5] Er fasst somit das Leasing von Vermögensgegenständen als eine Art Vorfinanzierung produktiven Vermögens auf, durch das später Cash Flows generiert, Überschüsse erzeugt und schließlich als Eigenkapital thesauriert werden können. Eine Gegenüberstellung von Leasing und Kreditkauf findet nicht statt. Büschgen hingegen stellt ihre substitutive Beziehung in Frage. Basierend auf empirischen Ergebnissen vertritt er die Meinung, dass es bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben vielmehr darum geht, ob genügend Eigenmittel zur Verfügung stehen oder ob eine Aufnahme von Fremdkapital bevorzugt wird. (Zur Begründung, warum Leasing dem Kreditkauf bei bestimmten Objekten überlegen ist, stützt sich Hans E. Büschgen auf Erkenntnisse der neoinstitutionalistischen Theorie, das heißt die Anreizverträglichkeit ist verbessert, da die Verwertung des Leasingobjektes beim Leasinggeber liegt, wenn sich der Leasingnehmer fehlverhält [2].) Die Problematik dreht sich also um die Verfügbarkeit von Eigen- oder Fremdkapital und nicht um Kreditkauf oder Leasing. Leasing kann folglich als eine Alternative der Fremdfinanzierung von Unternehmungen gelten. Solange kein Konflikt mit der Drittverwendungsfähigkeit besteht, sowie keine Leistungsausfälle der Leasingraten zu befürchten sind, kann Leasing in der Gründungsphase zu einer Erweiterung der Finanzierungsbasis führen, was für den Aufbau des Geschäftsbetriebs durchaus als positiv zu bewerten ist.
In der Gründungsphase eines Unternehmens besteht in der Regel ein hoher Kapitalbedarf. Dabei kann die Kreditwürdigkeit anhand klassischer Verfahren kaum beurteilt werden. Dies zieht Einschränkungen bei der Vergabe von Fremdkapital nach sich. Ist auch eine formale Kreditsicherung durch die Bürgschaft eines Dritten nicht möglich oder nicht ausreichend, bietet sich das Leasing als Finanzierungsform an. Insbesondere bei Gebäuden und Anlagen, die schnell vom technischen Fortschritt überholt zu werden drohen beziehungsweise nur bis zur Beendigung des Entwicklungsprozesses gebraucht werden, kann es von Vorteil sein, diese benötigten Güter zu mieten. Die Gesamtsteuerlast unterscheidet sich bei diesen beiden Finanzierungsformen kaum. Während das Vermögenseigentum beim Leasinggeber verbleibt, liegt das Investitionsrisiko allerdings stets beim Leasingnehmer und ist oft über die Grundmietzeit hinaus an das jeweilige Objekt gebunden. Fehler in der Dimensionierung von Anlagen gehen immer zu Lasten des Leasingnehmers. Ein Objekt gilt in der Regel dann als leasingfähig, wenn es die Kriterien Marktfähigkeit, Wertkonstanz und Drittverwendungsfähigkeit erfüllt. Ist der zu erwartende Wertverlust hoch, handelt es sich um Venture Lease, bei dem der Leasinggeber eine Risikoprämie fordert. Kann ein Leasingobjekt am Ende der Grundmietzeit von keinem Dritten genutzt werden, handelt es sich um Spezialleasing, das besonderen Regelungen unterliegt. Die Leasingraten sind in der Regel geringer als die Belastungen durch einen Kredit. Da jedoch oft kein Eigentum am Vermögensgegenstand erworben wird, ist die Rentabilität in jedem Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein laufender Leasingvertrag unter Umständen die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens beeinträchtigen kann. [1] Beckmann, Heiner (1998): § 16: Computerleasing. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 407-454. [2] Büschgen, Hans E. (1998): § 38: Die Leasingentscheidung des Leasingnehmers. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 801-843. [3] Findeisen, Klaus-Dieter (1998): §18: Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 463-481. [4] Göritz, Andreas (1994): Leasingverträge als verdeckter Eigenkapitalersatz. Frankfurt/ Main. [5] Hax, Karl (1969): Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmungen. Köln. [6] Kaufmann, Friedrich; Kokalj, Ljuba (1989): Kreditgarantiegemeinschaften: ein Finanzierungsinstrument der mittelständischen Wirtschaft. Stuttgart. [7] Kroll, Michael (1997): Finanzierungsalternative Leasing. Stuttgart. [8] Lorenz, Joachim (2001): Wettbewerbsstrategien für Finanzdienstleister in der Automobilwirtschaft. Frankfurt/ Main. [9] Mayer, Matija Denise (2001): Venture Lease als Finanzinnovation in Deutschland. Zur Eignung von Venture Leasing der nicht innovationsspezifischen Geschäftsausstattung in wachstumsstarken Unternehmungen. Erscheint in Finanzierung-Leasing-Factoring, Nr. 5, 2001. [10] Neuhaus, Dirk (1996): Wissensbasierte Unterstützung von Leasing-/ Kreditkauf-Entscheidungen. Wiesbaden. [11] Reden, Eckart von (2000): Innovative Finanzierungsformen für den Mittelstand. In: Kreditwesen, Heft 10, S. 533-534. [12] Schäfer, Harry (1998): Unternehmensfinanzen. Grundzüge in Theorie und Management. Heidelberg. [13] Schulz, Horst-Günther (1998): § 22: Besteuerung des Leasinggebers. In: Büschgen, H. E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 528-565. [14] Timmons, Jeffry A. (1994): New Venture Creation. Entrepreneurship for the 21st Century. Chicago. [_private/ansichtex.htm][_private/nav-fuss.htm] |
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