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14.08

Leasing in der Unternehmensgründung – eine Alternative zur Fremdfinanzierung
von Matija D. Mayer

Stichworte: Kreditrisiko § Kreditsicherheiten § Operate versus Financial Leasing § Investitionsrisiko des Leasingnehmers § Liquiditätsbelastung § Innovation ohne Eigentum § Drittverwendungsfähigkeit § Zusammenfassung.

In diesem Beitrag erfahren Sie:
  • Bei welcher Art von Unternehmensgründungen die Finanzierungsalternative Leasing in Frage kommt,
  • welche Vor- und Nachteile das sogenannte Operate und das Financial Leasing mit sich bringen,
  • welche Investitionsrisiken der Leasingnehmer eingeht,
  • warum durch Leasing in der Regel eine geringere Liquiditätsbelastung entsteht als beim Kreditkauf,
  • für welche Investitionsobjekte Leasing die geeignete Finanzierungsform ist.

Oft verfügen Unternehmensneugründungen über eine erfolgversprechende Geschäftsidee sowie ein motiviertes und engagiertes Mitarbeiterteam. Für mögliche Kreditgeber bieten sie damit jedoch keine ausreichenden Sicherheiten. Ist Leasing in solchen Fällen ein geeigneter Weg, betriebsnotwendige Vermögensteile in der Unternehmensgründung zu finanzieren, und sollte man sie als echte Alternative zur Fremdfinanzierung in Erwägung ziehen? Die Autorin dieses Beitrags wägt die Vor- und die Nachteile gegeneinander ab.
  

Problemstellung

In der Gründungsphase einer Unternehmung besteht ein hoher Kapitalbedarf, da für eine Realisierung der Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsidee die Anschaffung von spezifischem Anlage- und Umlaufvermögen erforderlich ist. Während der Finanzmittelbedarf für die zu tätigenden Investitionen langfristig noch weiter steigt, können über Zeitpunkt und Höhe der Rückflüsse nur Annahmen getroffen werden. Daraus ergeben sich zwangsläufig Einschränkungen bei der Vergabe von Fremdkapital an eine junge Unternehmung, der Stellung von Sicherheiten kommt größere Bedeutung zu. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, ob sich Leasing von betriebsnotwendigen Vermögensteilen in der Gründung eignet, zumal das Eigentum am Leasinggegenstand beim Leasinggeber verbleibt, und die Unternehmung gegen Zahlung einer Leasingrate die Geschäftsidee umsetzen und schließlich Umsatz generieren kann.
  

Hohes Kreditrisiko

Die Gründung einer Unternehmung, die Innovationen hervorbringen will, ist mit dem Einsatz von Sach-, Finanz- und Humankapital verbunden und birgt hohe Risiken. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit anhand klassischer Verfahren ist aufgrund der fehlenden Vergangenheit und der nur subjektiv abschätzbaren zukünftigen Entwicklung zum Scheitern verurteilt [14]. Das Kreditrisiko betrifft die zukünftige Zahlungsfähigkeit eines Schuldners, das heißt es besteht die Möglichkeit, dass der Fremdkapitalnehmer den Zins- und Tilgungszahlungen nicht fristgerecht (Terminrisiko) oder nicht in voller Höhe (Ausfallrisiko) nachkommen kann. Je größer die Unsicherheit über Zeitpunkt und Höhe der Rückflüsse, desto weniger gewährleistet ist die vollständige Bedienung des Kredits, was bei jungen Unternehmungen der Fall ist. Daher wird die Stellung von Kreditsicherheiten für die Fremdkapitalfinanzierung umso wichtiger, denn ausstehende Forderungen können durch die Verwertung von Sicherheiten kompensiert werden.
   

Fehlende Kreditsicherheiten

Wenn sich eine Unternehmung im Aufbau beziehungsweise in einer ausgeprägten innovationsbedingten Wachstumsphase befindet, muss das Anlagevermögen erst noch beschafft werden. Es stehen quasi keine dinglichen Sicherheiten zur Verfügung. Auch die für die Produktion beziehungsweise Leistungserstellung notwendige, zu beschaffende Ausstattung kann kaum als werthaltige Sicherheit verwendet werden, da es sich überwiegend um geschäftsspezifisches Anlagevermögen handelt (zum Spezialisierungsgrad der Anlagen in mittelständischen Unternehmungen vgl. [6]). Die Höhe der Beleihbarkeit der spezifischen Ausstattung dürfte stark eingeschränkt sein, da ein großes Besicherungsrisiko vorliegt. Das heißt: Die Verwertbarkeit der Sicherheiten kann im Vorfeld kaum zuverlässig abgeschätzt werden. Auch die Möglichkeit der Abtretung von Rechtsansprüchen bleibt weitestgehend verwehrt. Da junge Unternehmungen jedoch noch keine oder nur in geringem Maße Umsätze generieren, stehen auch kaum Forderungen zur Verfügung, die zur Besicherung von Fremdkapital gereicht werden könnten. Die einzigen Sicherheiten, die Gründungsunternehmungen bieten können, sind erfolgversprechende Geschäftsideen, hervorgebracht von einem motivierten und qualifizierten Personenkreis [11]. So bleibt als letzte sinnvolle Möglichkeit, sich mit einem wirtschaftlich notwendigen Mindestmaß an Fremdkapital versorgen zu können, eine formale Kreditsicherung durch eine Bürgschaft seitens Dritter. Reicht jedoch die Kredithöhe nicht zum Erwerb von betriebsnotwendigem Vermögen aus, so stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, auf die Finanzierungsalternative Leasing zurückzugreifen.
  

Operate versus Financial Leasing

Bei der erstmaligen Beschaffung von Investitionsgütern im Rahmen der Existenzgründung können Überlegungen angestellt werden, ob das Mieten gegenüber einem Kauf von Vorteil ist. Insbesondere bei spezifischen, vom technischen Fortschritt abhängigen Gebäuden und Anlagen - beispielsweise Sterilräumen oder computergestützten Anlagen - sowie Einrichtungen, die nur bis zur Beendigung des Entwicklungsprozesses gebraucht werden, kann ein Mieten von Vorteil sein, weil grundsätzlich die Möglichkeit der Rückgabe besteht. Dann können Anlagen und Gebäude mit neuerer technischer Ausstattung angemietet werden, ohne selbst Modernisierungen vornehmen zu müssen. Operate Leasing bezeichnet den normalen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB. Der Unterschied zum Financial Leasing besteht im Verpflichtungscharakter [12]: Im Vertrag bindet eine Grundmietzeit den Leasingnehmer an das Leasingobjekt. Während des unkündbaren Zeitraums, der zwischen 40 und 90 Prozent der gewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt [13], müssen die zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten, das heißt auch die Finanzierungskosten und die Gewinnspanne des Leasinggebers, decken. (Neben Verwaltungsgebühren und einer Risikoprämie kommen noch Kosten hinzu, die aus der Refinanzierung entstehen, da Leasinggesellschaften selbst über eine nur geringe Eigenkapitalausstattung verfügen und auf eine Refinanzierung über die Finanzmärkte angewiesen sind.) Die Leasingraten sind daher höher als die linearen Abschreibungen, die durch Kauf in der Unternehmung anfallen würden. (Vorausgesetzt, es wird linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und es erfolgt kein Ansatz nach steuerlichen Gesichtspunkten.) Die steuerrechtliche Behandlung von Leasingverträgen als Mietverträge bewirkt eine Aktivierung des Leasingobjekts beim Leasinggeber, während der Leasingnehmer die Ratenzahlungen als Betriebsausgaben absetzen kann. Damit können zwar die Steuerzahlungen in den ersten Jahren reduziert werden, die Gesamtsteuerlast bleibt jedoch über die Jahre hinweg annähernd gleich, da sich beim Kauf und linearer Abschreibung die Steuerwirkung nur zeitlich verschiebt. (Es sei denn, es handelt sich um Dauerschuldzinsen und es existieren differierende Steuersätze.)
  

Investitionsrisiko des Leasingnehmers

Die tatsächliche Höhe der Liquiditätsbelastung ist zudem davon abhängig, ob ein Voll- oder nur ein Teilamortisationsvertrag zugrunde liegt. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann ein Leasingnehmer bei Vollamortisation in der Regel entscheiden, ob er den Vertrag beenden, verlängern oder das Objekt kaufen möchte. (Bei Vollamortisation decken während dieser Zeit die Leasingraten sämtliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstell-, Finanzierungs- und sonstige Nebenkosten. Einen Überblick über die Vertragsformen siehe [7].) Beim Teilamortisationsvertrag hingegen liegt das Verwertungsrisiko nicht nur beim Leasinggeber. Hat dieser ein Andienungsrecht, so ist der Nehmer verpflichtet, das Objekt zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Wird das Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit an Dritte veräußert, so kann gegebenenfalls der Leasingnehmer dazu verpflichtet sein, Mindererlöse zu decken. Das Investitionsrisiko liegt - im Vergleich zur Miete - beim Leasingnehmer, er ist während der Grundmietzeit verbindlich an das Objekt gebunden. Eine Fehlentscheidung - beispielsweise eine zu hohe Anlagenkapazität oder ein überdimensionierter Fuhrpark - kann nicht revidiert, der Vertrag nicht ohne Strafzahlungen gekündigt werden. (Zum Leasing in der Automobilwirtschaft vgl. [8].) Leasing ist somit eine wenig flexible, aber objektbezogene Möglichkeit zur Fremdkapitalfinanzierung, insbesondere in der Gründung. Da der Leasinggeber das Vermögenseigentum besitzt, sind in der Regel keine weiteren Sicherheiten notwendig. (Es sei denn, der Wertverlust übersteigt die Leasingraten.) Dies mag zwar die Finanzierung des Objekts erleichtern, allerdings kann dieses dann auch nicht mehr zur Sicherung günstigerer Kredite genutzt werden.

 

Tabelle 1: Risikoverteilung beim Financial Leasing
Risiken Leasingnehmer Leasinggeber
Beschaffung des Leasingobjekts   ja
Investitionsrisiko während Vertragslaufzeit ja  
Bestimmung der wirtschaftlichen Eigenschaften ja  
Instandhaltung grundsätzlich ja  

Geringere Liquiditätsbelastung als beim Kreditkauf

Ebenso wie beim Kreditkauf fällt die regelmäßige Leistung von Leasingraten unabhängig davon an, ob die Unternehmung diese aus dem generierten Cash Flow begleichen kann oder nicht. Sie stellen somit eine feste Liquiditätsbelastung dar. Da ein Kredit in der Regel neben Zins- auch mit Tilgungszahlungen bedient werden muss, sind die regelmäßig zu erbringenden Zahlungen beim Kreditkauf höher als beim Leasing, was sich auf die Liquidität des Leasingnehmers zunächst positiv auswirkt. (Es sei denn, es handelt sich um einen endfälligen Kredit, das heißt die Tilgungszahlung muss erst am Laufzeitende geleistet werden. Tilgungsraten können mit Abschreibungsraten verglichen werden.) Beim Leasing wird jedoch kein Eigentum am Vermögensgegenstand erworben, beziehungsweise dies ist von vertraglichen Regelungen nach Beendigung der Vertragslaufzeit abhängig. Die Rentabilitätswirkung kann beim Leasing nachteilig ausfallen, während der gekaufte Gegenstand, unabhängig von der Finanzierung, auch nach Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch weiter für den Wertschöpfungsprozess zur Verfügung steht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ergänzend ist an dieser Stelle anzuführen, dass sich die Konditionen für eine Kreditfinanzierung mit der Kreditwürdigkeit ändern. Nach § 285 III HGB müssen Leasingverpflichtungen im Anhang der Bilanz angegeben werden, wenn sie für die Finanzlage der Unternehmung von Bedeutung sind. Nutzt eine Unternehmung die Möglichkeit des Leasings, so kann durch die gestiegene Liquiditätsbelastung ihre Kreditwürdigkeit sinken.
  

Realisierung der Innovation ohne Eigentum

In Anbetracht der schlechten Kreditwürdigkeit und des Mangels an eigenen Sicherheiten bietet es sich geradezu für eine junge Unternehmung an, Vermögensgegenstände zu leasen. Hinsichtlich der Liquiditätsbelastung ist Leasing dem Kreditkauf vorzuziehen. Auch wenn zunächst kein Eigentum am Gegenstand erworben wird, so kann dieser doch dazu genutzt werden, die Geschäftsidee umzusetzen, den Betrieb aufzubauen und Cash Flows durch den Eintritt in den Markt zu generieren. Es bleibt die Hoffnung, dass diese am Ende der Nutzungszeit ausreichen, um gegebenenfalls Eigentum am Vermögensobjekt zu erwerben, oder - teilweise besser - sich dann neues, moderneres Vermögen anzuschaffen. Leasing kann somit in der noch besonders risikobehafteten Phase, bis sich eine Unternehmung am Markt durchgesetzt hat, als Kreditsubstitut bezeichnet werden. Allerdings drängt sich die Frage auf, für welche Objekte ein Leasing von Vorteil wäre. Für Gründungsunternehmungen bietet sich auf diese Weise Vermögen an, das den spezifischen Anforderungen des Betriebs gerecht werden könnte. Dies betrifft Ausstattungen, die entweder nur bis zum Zeitpunkt der Weiterentwicklung der Geschäftsidee zur Produktionsreife benötigt werden, die standardisiert zur Unterstützung des Betriebsablaufs zur Verfügung stehen (z.B. Fuhrpark, Gebäude, Computerausstattung), oder die in den kommenden Jahren einem voraussichtlich tiefgreifenden Wandel, insbesondere technischer Verbesserung, unterliegen werden, wodurch der Eigentumserwerb zum Nachteil gereichen würde.
  

Spezialleasing bei fehlender Drittverwendungsfähigkeit

Grundsätzlich zählen zu den leasingfähigen Investitionsgütern sowohl bewegliche als auch unbewegliche Anlagegüter. Ein Leasingobjekt gilt dann als leasingfähig, wenn es die Kriterien Fungibilität, also Marktfähigkeit, Wertkonstanz und Drittverwendungsfähigkeit erfüllt [3]. Da Leasinggeber meist auf bestimmte Leasingobjekte spezialisiert sind, verfügen sie in der Regel über die notwendigen Möglichkeiten zur weiteren Verwertung. (Zur Charakterisierung von Leasinggesellschaften vgl. [12].) Wachstumsunternehmungen bietet die aus den USA stammende Finanzinnovation Venture Lease gezielt die Möglichkeit, Großteile der Geschäftsausstattung zu leasen. Das Risiko liegt im teilweisen oder vollständigen Ausfall der Zahlung von Leasingraten. Zur Sicherung dient zwar grundsätzlich der Eigentumsvorbehalt durch den Leasinggeber, aber das Problem der Wertkonstanz ergibt sich bereits bei Betrachtung der Computertechnologie. Es handelt sich um schnellebige Wirtschaftsgüter, deren Beleihungsgrenze ohnehin bei nur 15 Prozent liegt [1]. Der hohe Wertverlust der Leasingobjekte kann weder den Ausfall der Zahlungen noch die Anschaffungsausgaben decken. Daher sieht Venture Lease eine Risikoprämie für den Leasinggeber vor. Kommt es zu einem Börsengang der wachstumsstarken Unternehmung, vorzugsweise in der Technologiebranche, so besitzt der Leasinggeber ein Optionsrecht auf den Kauf von Aktien zu einem zuvor festgelegten Bezugspreis [9].
Kann das Leasingobjekt am Ende der Grundmietzeit von keinem anderen als dem bisherigen Leasingnehmer genutzt werden, das heißt fehlt die Drittverwendungsfähigkeit, so liegt Spezialleasing vor. Als Sonderform des Financial Leasing bedeutet dies, dass die Anforderungen des Leasingnehmers bei der Ausgestaltung des Leasingobjekts direkt berücksichtigt werden. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften ist es also nach Beendigung der Grundmietzeit nicht mehr anderweitig durch den Leasinggeber zu verwenden, das heißt er kann es weder an einen Dritten verkaufen noch vermieten. Dadurch ergibt sich eine grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasingnehmer [3]. Es handelt sich daher nicht mehr um Financial Leasing im eigentlichen Sinne. Bei hohen Kosten entfallen die steuerbegünstigenden Eigenschaften, und Leasing bringt der Gründungsunternehmung Nachteile. Erfolgt zudem die Stellung des Spezialleasingobjekts durch einen Gesellschafter, so handelt es sich grundsätzlich um eine eigenkapitalersetzende Finanzierungsleistung. Kann der Vermögensgegenstand nur der eigenen Gesellschaft dienen, liegt unabhängig von § 32 a GmbHG auch dann Eigenkapitalersatz vor, wenn in der begünstigten Gesellschaft keine Krise herrscht [4].
  

Leasing zur Vorfinanzierung produktiven Vermögens

Selbst bei wissensbasierter Unterstützung von Leasing-/ Kreditkaufentscheidungen kann keine eindeutige Aussage darüber generiert werden, ob Leasing oder Kreditkauf grundsätzlich vorteilhafter ist [10]. Vielleicht wird mit dem Vergleich der Finanzierungsalternativen der falschen Frage nachgegangen. Hax vergleicht den Beitrag zur Unternehmungsfinanzierung durch Leasinggesellschaften mit dem durch Kapitalbeteiligungsgesellschaften, was er wie folgt begründet: »Sie erleichtern dem Unternehmen die langfristige Finanzierung, indem der Leasingvertrag an die Stelle des sonst notwendigen Fremd- oder Eigenkapitals tritt. Wenn die durch den Leasingvertrag realisierte Investition erfolgreich verläuft, entsteht automatisch mit Hilfe der durch die Leasinggesellschaft vorfinanzierten Investition eigengebildetes Kapital.« [5] Er fasst somit das Leasing von Vermögensgegenständen als eine Art Vorfinanzierung produktiven Vermögens auf, durch das später Cash Flows generiert, Überschüsse erzeugt und schließlich als Eigenkapital thesauriert werden können. Eine Gegenüberstellung von Leasing und Kreditkauf findet nicht statt. Büschgen hingegen stellt ihre substitutive Beziehung in Frage. Basierend auf empirischen Ergebnissen vertritt er die Meinung, dass es bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben vielmehr darum geht, ob genügend Eigenmittel zur Verfügung stehen oder ob eine Aufnahme von Fremdkapital bevorzugt wird. (Zur Begründung, warum Leasing dem Kreditkauf bei bestimmten Objekten überlegen ist, stützt sich Hans E. Büschgen auf Erkenntnisse der neoinstitutionalistischen Theorie, das heißt die Anreizverträglichkeit ist verbessert, da die Verwertung des Leasingobjektes beim Leasinggeber liegt, wenn sich der Leasingnehmer fehlverhält [2].) Die Problematik dreht sich also um die Verfügbarkeit von Eigen- oder Fremdkapital und nicht um Kreditkauf oder Leasing. Leasing kann folglich als eine Alternative der Fremdfinanzierung von Unternehmungen gelten. Solange kein Konflikt mit der Drittverwendungsfähigkeit besteht, sowie keine Leistungsausfälle der Leasingraten zu befürchten sind, kann Leasing in der Gründungsphase zu einer Erweiterung der Finanzierungsbasis führen, was für den Aufbau des Geschäftsbetriebs durchaus als positiv zu bewerten ist.

 

Tabelle 2: Vergleich des Guthabenbestandes für ein Investitionsobjekt mit 1 Mio. WE Anschaffungsausgabe und einer Laufzeit von 5 Jahren unter einer Laufzeit von 5 Jahren unter Berücksichtigung von Steuern [2].
  Kreditkauf [T WE] Leasing [T WE]
Periode Brutto
CF
Netto
CF
Gut-
haben
Brutto 
CF
Netto 
CF
Gut-
haben
0 -1000 -1000 0 -50 -50 0
1 400 149 0 400 60 10
2 400 112 61 401 66 76
3 404 87 148 405 68 144
4 409 81 229 236 -103 41
5 414 74 303 402 278 318

Zusammenfassung

In der Gründungsphase eines Unternehmens besteht in der Regel ein hoher Kapitalbedarf. Dabei kann die Kreditwürdigkeit anhand klassischer Verfahren kaum beurteilt werden. Dies zieht Einschränkungen bei der Vergabe von Fremdkapital nach sich. Ist auch eine formale Kreditsicherung durch die Bürgschaft eines Dritten nicht möglich oder nicht ausreichend, bietet sich das Leasing als Finanzierungsform an. Insbesondere bei Gebäuden und Anlagen, die schnell vom technischen Fortschritt überholt zu werden drohen beziehungsweise nur bis zur Beendigung des Entwicklungsprozesses gebraucht werden, kann es von Vorteil sein, diese benötigten Güter zu mieten. Die Gesamtsteuerlast unterscheidet sich bei diesen beiden Finanzierungsformen kaum. Während das Vermögenseigentum beim Leasinggeber verbleibt, liegt das Investitionsrisiko allerdings stets beim Leasingnehmer und ist oft über die Grundmietzeit hinaus an das jeweilige Objekt gebunden. Fehler in der Dimensionierung von Anlagen gehen immer zu Lasten des Leasingnehmers. Ein Objekt gilt in der Regel dann als leasingfähig, wenn es die Kriterien Marktfähigkeit, Wertkonstanz und Drittverwendungsfähigkeit erfüllt. Ist der zu erwartende Wertverlust hoch, handelt es sich um Venture Lease, bei dem der Leasinggeber eine Risikoprämie fordert. Kann ein Leasingobjekt am Ende der Grundmietzeit von keinem Dritten genutzt werden, handelt es sich um Spezialleasing, das besonderen Regelungen unterliegt. Die Leasingraten sind in der Regel geringer als die Belastungen durch einen Kredit. Da jedoch oft kein Eigentum am Vermögensgegenstand erworben wird, ist die Rentabilität in jedem Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein laufender Leasingvertrag unter Umständen die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens beeinträchtigen kann.

Literatur

[1] Beckmann, Heiner (1998): § 16: Computerleasing. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 407-454.

[2] Büschgen, Hans E. (1998): § 38: Die Leasingentscheidung des Leasingnehmers. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 801-843.

[3] Findeisen, Klaus-Dieter (1998): §18: Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze. In: Büschgen, Hans E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 463-481.

[4] Göritz, Andreas (1994): Leasingverträge als verdeckter Eigenkapitalersatz. Frankfurt/ Main.

[5] Hax, Karl (1969): Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmungen. Köln.

[6] Kaufmann, Friedrich; Kokalj, Ljuba (1989): Kreditgarantiegemeinschaften: ein Finanzierungsinstrument der mittelständischen Wirtschaft. Stuttgart.

[7] Kroll, Michael (1997): Finanzierungsalternative Leasing. Stuttgart.

[8] Lorenz, Joachim (2001): Wettbewerbsstrategien für Finanzdienstleister in der Automobilwirtschaft. Frankfurt/ Main.

[9] Mayer, Matija Denise (2001): Venture Lease als Finanzinnovation in Deutschland. Zur Eignung von Venture Leasing der nicht innovationsspezifischen Geschäftsausstattung in wachstumsstarken Unternehmungen. Erscheint in Finanzierung-Leasing-Factoring, Nr. 5, 2001.

[10] Neuhaus, Dirk (1996): Wissensbasierte Unterstützung von Leasing-/ Kreditkauf-Entscheidungen. Wiesbaden.

[11] Reden, Eckart von (2000): Innovative Finanzierungsformen für den Mittelstand. In: Kreditwesen, Heft 10, S. 533-534.

[12] Schäfer, Harry (1998): Unternehmensfinanzen. Grundzüge in Theorie und Management. Heidelberg.

[13] Schulz, Horst-Günther (1998): § 22: Besteuerung des Leasinggebers. In: Büschgen, H. E.: Praxishandbuch Leasing. München, S. 528-565.

[14] Timmons, Jeffry A. (1994): New Venture Creation. Entrepreneurship for the 21st Century. Chicago.

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